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BayernSchriftliche AnfrageAfD

📄 Kosten der Beobachtung der AfD durch das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz

12. Oktober 2026Dokument 19/13410 · WP 19Bayern
Florian Köhler
VerfassungsschutzBeobachtungHaushaltskostenPersonalkostenSachkosten

📋 Worum geht es?

Der Fragesteller möchte wissen, welche Kosten dem Freistaat Bayern durch die seit 2022 laufende Beobachtung des bayerischen AfD-Landesverbands durch das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz (BayLfV) entstanden sind. Gefragt wird nach Gesamtkosten, deren Verteilung auf Haushaltsjahre, Personal- und Sachkosten sowie nach Ausgaben für externe Dienstleister.

👥 Wer ist betroffen?

Betroffen sind der bayerische AfD-Landesverband, das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz sowie weitere Behörden im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration.

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Der Fragesteller erfragt: die Gesamtkosten der Beobachtung seit 2022 und deren Verteilung auf Haushaltsjahre sowie auf Personal- und Sachkosten; die Höhe und Aufschlüsselung der Sachkosten (u. a. Technik, IT, Observationsmittel) und deren Anteil an einmaligen versus laufenden Kosten; die Höhe der Vergütungen an externe Dienstleister, Anzahl der Verträge und Leistungsarten; Kosten bei weiteren Behörden im Geschäftsbereich des Innenministeriums; Reise-, Einsatz- und Fortbildungskosten; die haushaltsrechtliche Verortung der Ausgaben (Einzelplan, Haushaltstitel) und deren Anteil am Gesamthaushalt des BayLfV; die Anzahl an die Strafverfolgungsbehörden abgegebener Sachverhalte und tatsächliche Anhaltspunkte für Straftaten; Kosten aus gerichtlichen Verfahren sowie die erwarteten künftigen Gesamtkosten der Beobachtung.

🔎 Was wurde geantwortet?

Die Staatsregierung beantwortet die Fragen 1a bis 6b gemeinsam und verweist auf die Haushalts- und Stellenpläne des Freistaates Bayern, Einzelplan 03, Kapitel 03 15. Laut Antwort sehen der Haushalts- und Wirtschaftsplan sowie die interne Ressourcenbewirtschaftung des BayLfV keine gesonderte Erfassung oder Zuordnung von Personal- und Sachkosten zu einzelnen Beobachtungsobjekten vor; eine weitere Aufschlüsselung sei bereits aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, da verschiedene Organisationseinheiten mit unterschiedlichen Zeitanteilen an der Bearbeitung beteiligt seien. Die Staatsregierung verweist zudem auf Art. 3 Bayerisches Verfassungsschutzgesetz (BayVSG) i. V. m. § 3 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG), wonach die Beobachtung extremistischer Bestrebungen ausschließlich dem BayLfV obliege. Zu den Fragen 7a/7b (Abgabe von Sachverhalten an Strafverfolgungsbehörden) erklärt die Staatsregierung, eine strukturierte statistische Erfassung erfolge nicht; eine Auswertung des gesamten Fachaktenbestands sei nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich und werde unter Verweis auf Art. 13 Abs. 2, Art. 16a Abs. 1 und 2 Satz 1 der Bayerischen Verfassung nicht vorgenommen; zudem seien wegen gesetzlicher Löschfristen keine umfassenden Angaben mehr möglich. Zu den Fragen 8a/8b (Gerichtskosten und künftige Kosten) verweist die Staatsregierung lediglich auf die Antworten zu den Fragen 1a bis 7b, ohne konkrete Zahlen zu nennen.

⚡ Einordnung

Eingereicht wurde die Anfrage vom AfD-Abgeordneten Florian Köhler am 07.07.2026; die Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration liegt vom 05.09.2026 vor. Die Staatsregierung nennt in ihrer Antwort keine konkreten Kostenzahlen, sondern verweist auf den Haushalts- und Stellenplan (Einzelplan 03, Kapitel 03 15) und begründet das Fehlen einer Aufschlüsselung mit fehlender gesonderter Erfassung sowie – bei den Fragen zu Strafverfolgungsbehörden – mit unverhältnismäßigem Aufwand und gesetzlichen Löschfristen, unter Verweis auf Art. 13 Abs. 2 und Art. 16a Bayerische Verfassung sowie Art. 3 BayVSG i. V. m. § 3 BVerfSchG.

Quelle: Bayern, Dokument 19/13410, Wahlperiode 19, eingereicht 7. Juli 2026

Quelle im Parlamentssystem

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.