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⚖️ Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Rundfunkgesetzes

7. Oktober 2026Dokument 19/13864 · WP 19Bayern
Rundfunkrechtöffentlich-rechtlicher RundfunkRundfunkratProgrammauftragMedienstaatsvertrag
Originaldokument (PDF)

📋 Worum geht es?

Der Gesetzentwurf der Staatsregierung ändert das Bayerische Rundfunkgesetz (BayRG), um die Vorgaben des Siebten Staatsvertrags zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Reformstaatsvertrag), der am 1. Dezember 2025 in Kraft trat, sowie der EU-Verordnung 2024/1083 (Europäisches Medienfreiheitsgesetz) für den Bayerischen Rundfunk umzusetzen. Darüber hinaus werden weitergehende Reformmaßnahmen zur inhaltlichen und strukturellen Weiterentwicklung des Bayerischen Rundfunks vorgenommen. Zugleich hat die Staatsregierung die Zusammensetzung von Rundfunkrat und Medienrat im Hinblick auf das Gebot der Vielfaltssicherung überprüft.

👥 Wer ist betroffen?

Betroffen sind der Bayerische Rundfunk, dessen Rundfunkrat, Verwaltungsrat und Intendant, der Medienrat, private Rundfunkanbieter und Verlage mit Sitz in Bayern sowie außertariflich Beschäftigte der Anstalt.

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Der Gesetzentwurf sieht unter anderem vor: eine verbindliche Quote von mindestens 60 % der jährlichen Sendezeit für Information, Bildung und Kultur im Dritten Fernsehprogramm; Anpassung der Hörfunkprogramme auf bis zu sechs Programme mit festgelegten Schwerpunkten; verbindlichere Zusammenarbeit mit anderen öffentlich-rechtlichen Anstalten und privaten Medienanbietern; eine Klarstellung, dass das Gesamtprogramm nicht einseitig einer Partei, Gruppe, Interessengemeinschaft, einem Bekenntnis oder einer Weltanschauung dienen darf; besondere journalistische Sorgfaltspflichten bei Faktenprüfungen; die Berufung eines Chefredakteurs mit Zustimmung des Rundfunkrats; eine Informationspflicht des Intendanten gegenüber dem Rundfunkrat über programmbezogene Planungen; einen jährlichen Austausch des Rundfunkrats mit privaten Medienanbietern; verbindliche Ausrichtung der Haushaltsführung an Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Beitragsstabilität; Offenlegung der Vergütungen außertariflich Beschäftigter; Behandlung grundsätzlicher Programmbeschwerden im Plenum des Rundfunkrats; sowie eine Sanktionsgrundlage bei Verstößen gegen Vertraulichkeitspflichten in den Gremien.

🔎 Konkrete Inhalte

Der Entwurf ändert konkret mehrere Artikel des BayRG: Art. 2 Abs. 2 und 3 (Programmquote und Hörfunkstruktur), Art. 3 (Zusammenarbeit mit anderen Rundfunkveranstaltern, u.a. Beteiligungsgrenze von unter 25 % an bayerischen Anbietern), Art. 4 (Objektivitätsgebot, Faktenprüfung), Art. 7 (neue Aufgaben des Rundfunkrats wie Haushaltsgenehmigung, Zustimmung zum Vergütungssystem und zum Kodex für Leitung und Aufsicht, jährlicher Austausch mit privaten Medien), Art. 10 (entsprechende Pflichten des Verwaltungsrats) sowie Art. 12 (Verantwortlichkeiten des Intendanten, Wahlverfahren). Die bisherigen Regelungen zum Rundfunkdatenschutzbeauftragten entfallen weitgehend, da der Reformstaatsvertrag einen gemeinsamen Rundfunkdatenschutzbeauftragten vorsieht. Laut Staatsregierung sind die übertragenen Aufgaben mit den aktuell verfügbaren personellen und finanziellen Ressourcen leistbar; Alternativen werden keine genannt.

⚡ Einordnung

Eingereicht wurde der Gesetzentwurf von der Staatsregierung. Die Staatsregierung hat laut Dokument die Zusammensetzung von Rundfunkrat und Medienrat überprüft und kommt zu dem Ergebnis, dass die aktuellen Regelungen eine pluralistische Besetzung gewährleisten; eine Änderung dieser Regelungen sei daher nicht veranlasst. Genannt werden folgende Zahlen: Der Frauenanteil im Rundfunkrat liegt laut Staatsregierung aktuell bei 30 % (7. Amtsperiode ab 1. Mai 2017: 28 %), im Medienrat bei 40 % (7. Amtsperiode: 23 %). Verwiesen wird auf den Siebten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (GVBl. 2025, S. 350, in Kraft seit 1. Dezember 2025), die EU-Verordnung 2024/1083, das Gesetz vom 20. Dezember 2016 zur Änderung von BayRG und BayMG (GVBl. 2016, S. 427) sowie das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25. März 2014 (1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11) zum ZDF-Staatsvertrag.

Quelle: Bayern, Dokument 19/13864, Wahlperiode 19, eingereicht 7. Oktober 2026

Quelle im Parlamentssystem

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.