📝 Berichtsantrag zur Anwendung des § 188 StGB in Bayern
📋 Worum geht es?
Die Fraktion beantragt, dass die Staatsregierung dem Landtag über die Anwendung des § 188 StGB in Bayern berichtet. Diese Vorschrift schützt Personen des politischen Lebens besonders vor Beleidigung, übler Nachrede und Verleumdung, wenn die Tat mit ihrer öffentlichen Stellung zusammenhängt. Anlass ist laut Antragstellern ein Fall, in dem ein Landtagsabgeordneter den Ministerpräsidenten im Oktober 2025 auf Instagram als „Volldepp“ bezeichnet hatte, wozu die Staatsanwaltschaft Passau kein Ermittlungsverfahren einleitete.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen sind die bayerischen Staatsanwaltschaften, die Staatsregierung sowie Personen des politischen Lebens (etwa der Ministerpräsident) und Bürger, gegen die wegen vergleichbarer Äußerungen ermittelt wurde.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Die Fraktion fragt: Wie viele Ermittlungsverfahren nach § 188 StGB gab es zwischen dem 01.01.2025 und dem 30.06.2026 mit wirksamem Strafantrag, wie viele wegen besonderen öffentlichen Interesses ohne Strafantrag und wie viele unterblieben wegen Widerspruchs der verletzten Person? Nach welchen Richtlinien beurteilen Staatsanwaltschaften das besondere öffentliche Interesse gemäß § 194 Abs. 1 Satz 3 StGB? Wird dieses Interesse anders beurteilt, wenn der Beschuldigte selbst eine im politischen Leben stehende Person ist? Nach welchen Maßstäben wird zwischen zulässiger scharfer Kritik und strafbaren Äußerungen abgegrenzt? Gibt es Vorgaben für die beantragten Rechtsfolgen bei § 188 StGB? Welche Umstände waren im Fall mit dem Aktenzeichen 12 AR 941/26 dafür maßgeblich, dass die Staatsanwaltschaft Passau bei der Bezeichnung des Ministerpräsidenten als „Volldepp“ keinen Anfangsverdacht sah?
🔎 Konkrete Inhalte
Das Dokument enthält nur den Berichtsantrag mit den Fragen; eine Antwort der Staatsregierung liegt noch nicht vor. Laut den Antragstellern ergab sich im konkreten Fall (Az. 12 AR 941/26) nach Angaben des Staatsministeriums der Justiz, dass die Staatsanwaltschaft Passau erst nach einer Schriftlichen Anfrage eines AfD-Abgeordneten prüfte und kein Ermittlungsverfahren einleitete, weil kein Strafantrag vorlag und mangels Anfangsverdachts auch kein besonderes öffentliches Interesse angenommen wurde.
⚡ Einordnung
Eingereicht wurde der Antrag von den Abgeordneten Rene Dierkes, Dieter Arnold, Martin Böhm, Christoph Maier und der AfD-Fraktion. Die Antragsteller verweisen auf die Erweiterung des § 188 StGB im Jahr 2021 und auf § 194 Abs. 1 Satz 3 StGB als Rechtsgrundlage für das besondere öffentliche Interesse. Die Fragesteller behaupten, es seien mehrere Fälle öffentlich bekannt, in denen vergleichbare Äußerungen von Bürgern über Politiker zu Ermittlungen und Hausdurchsuchungen geführt hätten; dafür wird im Dokument keine Belegangabe genannt. Eine Antwort der Staatsregierung zu den gestellten Fragen liegt im Dokument nicht vor.