📄 Schreiben des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 6. August 2026 (Vf. 14-VII-26) betreffend Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit 1. des Art. 16 Abs. 3 des Bayerischen Stiftungsgesetzes (BayStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2008 (GVBl S. 834, BayRS 282-1-1-WK),
📋 Worum geht es?
Das Dokument behandelt einen Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit bestimmter Artikel des Bayerischen Stiftungsgesetzes. Der Landtag hat beschlossen, sich an dem Verfahren zu beteiligen und erklärt den Antrag für unzulässig und unbegründet.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen sind die Regelungen des Bayerischen Stiftungsgesetzes sowie die Institutionen, die unter dieses Gesetz fallen.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Es wird beantragt, die Verfassungswidrigkeit von Art. 16 Abs. 3 und Art. 25 Abs. 2 des Bayerischen Stiftungsgesetzes festzustellen.
🔎 Das Wichtigste im Detail
Der Landtag hat den Antrag als unzulässig und unbegründet erklärt. Es wurde ein Vertreter des Landtags, Martin Stock, bestellt.
⚡ Einordnung
Der Antrag wurde nicht von einer bestimmten Fraktion eingereicht. Der Landtag hat in seiner Sitzung am 15. Oktober 2026 über den Antrag beraten und entschieden.