⚖️ Bremisches Gewalthilfegesetz
📋 Worum geht es?
Der Senat legt der Bürgerschaft den Entwurf eines Bremischen Gewalthilfegesetzes vor. Damit sollen die Vorgaben des Bundesgesetzes vom 24. Februar 2025 (GewHG) umgesetzt werden, das einen bundesweiten Rahmen für Schutz-, Beratungs- und Unterstützungsangebote bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt schafft und diese Aufgaben an die Länder überträgt. Das Bundesgesetz sieht ab 2032 zudem einen individuellen Rechtsanspruch auf Schutz und Beratung für gewaltbetroffene Personen vor.
👥 Wer ist betroffen?
Gewaltbetroffene Personen (einschließlich mitbetroffener Kinder) in Bremen und Bremerhaven, Frauen- und Kinderschutzeinrichtungen, Interventionsstellen, Beratungsstellen für Betroffene und für gewaltausübende Personen, Gewaltschutzambulanzen sowie die zuständige Senatsbehörde für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Der Gesetzentwurf regelt Begriffsbestimmungen und den geschützten Personenkreis, die Zuständigkeit der Senatorin bzw. des Senators für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, die Zusammenarbeit der spezialisierten Hilfsdienste mit anderen Behörden und Trägern, ein Anerkennungsverfahren für Träger von Einrichtungen, den Ablauf der Vermittlung von Schutz- und Beratungsangeboten, Dokumentations- und Berichtspflichten, die Finanzierung der Einrichtungen sowie mehrere Verordnungsermächtigungen zur weiteren Konkretisierung. Der Senat bittet die Bürgerschaft, den Entwurf am 11./12. November 2026 in 1. und 2. Lesung zu beschließen.
🔎 Konkrete Inhalte
Das Gesetz soll am 1. Januar 2027 in Kraft treten, einzelne Regelungen zur Hinzuziehung einer zuständigen Stelle bei Aufnahme in Schutzeinrichtungen (§ 6 Abs. 2–4) erst am 1. Januar 2032. Die zuständige Behörde muss erstmals zum 31. Oktober 2031 und danach alle fünf Jahre eine Ausgangsanalyse und Entwicklungsplanung samt Finanzierungskonzept erstellen; dabei werden die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven angehört. Der Ausschuss für die Gleichstellung der Frau hat den Entwurf am 03.09.2026 zur Kenntnis genommen, die staatliche Deputation für Gesundheit, Pflege und Verbraucherschutz am 15.09.2026. Laut Senat entstehen durch das Gesetz voraussichtlich keine Kosten.
⚡ Einordnung
Der Entwurf wurde vom Senat als Mitteilung an die Bürgerschaft vom 6. Oktober 2026 vorgelegt; eine Fraktionszuordnung nennt das Dokument nicht. Es handelt sich um die Umsetzung des Bundesgesetzes GewHG vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 57). Der Senat gibt an, dass durch das Gesetz voraussichtlich keine Kosten entstehen. Die Begründung verweist auf Daten der Polizeilichen Kriminalstatistik Bremen für 2025 (2.658 Fälle von Partnerschaftsgewalt, 180 Fälle von Vergewaltigung und sexueller Nötigung, ein Anstieg gegenüber 2020 um 28 bzw. 35 Prozent laut Polizei Bremen).