❓ Corona-Pandemie - Umsetzung einer einrichtungsbezogenen Impfpflicht
📋 Worum geht es?
Die Kleine Anfrage thematisiert die Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht gemäß § 20a IfSG, die ab dem 16.03.2022 in Kraft tritt. Es wird erörtert, welche Behörden für die Überprüfung der Impfnachweise zuständig sind und welche rechtlichen Konsequenzen bei fehlenden Nachweisen drohen.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen sind Mitarbeiter in Einrichtungen, die unter die einrichtungsbezogene Impfpflicht fallen, sowie die Gesundheitsämter, die für die Überprüfung zuständig sind.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Die Fragestellung umfasst, ob die Landesregierung plant, die Überprüfung der Impfpflicht einer anderen Behörde zuzuweisen, und wie die Gesundheitsämter unterstützt werden sollen.
🔎 Was wurde geantwortet?
Die Landesregierung bestätigt, dass die Gesundheitsämter die Überprüfung der Impfpflicht übernehmen werden. Es wird erläutert, dass ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot für nicht immunisierte Personen ausgesprochen werden kann und welche rechtlichen Rahmenbedingungen dabei gelten.
⚡ Einordnung
Die Anfrage wurde von Dr. Dr. Rainer Rahn von der Alternative für Deutschland eingereicht. Die Landesregierung hat auf die Fragen geantwortet und dabei auf die Regelungen des IfSG verwiesen. Es wird auf den Erlass vom 28. Februar 2022 hingewiesen, der den Gesundheitsämtern Handlungsanweisungen zur Verhängung von Bußgeldern gibt.