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HessenKleine Anfrage

❓ Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen (OZG)

10. Januar 2023Dokument 20/9766 · WP 20Hessen
Dr. Dr. Rainer Rahn
OnlinezugangVerwaltungsleistungenDigitalisierungHessenOZG
Originaldokument (PDF)

📋 Worum geht es?

Die Kleine Anfrage von Dr. Dr. Rainer Rahn thematisiert die Umsetzung des Gesetzes zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen (OZG) in Hessen. Es wird untersucht, welche Verwaltungsleistungen bislang nicht digital angeboten werden und welche Probleme bei der Umsetzung aufgetreten sind.

👥 Wer ist betroffen?

Betroffen sind die Bürgerinnen und Bürger in Hessen, die auf digitale Verwaltungsleistungen angewiesen sind, sowie die zuständigen Ministerien und Kommunen.

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Die Anfrage stellt Fragen zu den nicht angebotenen Verwaltungsdienstleistungen, den Gründen für die fehlende Umsetzung, den geplanten Zeitrahmen für die vollständige Digitalisierung und den Herausforderungen bei der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Verwaltungsebenen.

🔎 Was wurde geantwortet?

Die Landesregierung hat auf die Fragen geantwortet, dass die Digitalisierung der Verwaltung eine fortlaufende Aufgabe ist und dass einige Verwaltungsleistungen aufgrund von rechtlichen, faktischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht oder erst später digitalisiert werden können. Zudem wird auf die Herausforderungen bei der Zusammenarbeit zwischen Bund, Land und Kommunen hingewiesen.

⚡ Einordnung

Die Fragesteller vermuten, dass die Umsetzung des OZG in Hessen hinter den Erwartungen zurückbleibt. Es wird berichtet, dass bis Ende 2022 nur ein Teil der Verwaltungsleistungen digitalisiert wurde und dass Hessen in bestimmten Themenfeldern die Federführung übernommen hat. Die Landesregierung hat keine konkreten Fristen für die vollständige Digitalisierung genannt.

Quelle: Hessen, Dokument 20/9766, Wahlperiode 20, eingereicht 10. Januar 2023

Quelle im Parlamentssystem

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.