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HessenKleine AnfrageFreie Demokraten

❓ Drucksache 21/4872

29. Juli 2026Dokument 21/4872 · WP 21Hessen
Yanki Pürsün
Jobcenter FrankfurtFachaufsichtRegierungspräsidium DarmstadtBeschwerdenSozialleistungen
Originaldokument (PDF)

📋 Worum geht es?

Die Kleine Anfrage befasst sich mit der Fachaufsicht des Regierungspräsidiums Darmstadt über das Jobcenter Frankfurt am Main. Das Jobcenter ist eine gemeinsame Einrichtung der Bundesagentur für Arbeit und der Stadt Frankfurt am Main, daher ist die Aufsicht zwischen Bund und Land aufgeteilt. Das Regierungspräsidium Darmstadt ist die zuständige Fachaufsichtsbehörde für den kommunalen Teil und prüft die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns sowie die Bearbeitung von Beschwerden. Die Anfrage untersucht, wie diese Aufsicht praktiziert wird.

👥 Wer ist betroffen?

Jobcenter Frankfurt am Main (Behörde), Leistungsberechtigte von Arbeitsförderungs- und Grundsicherungsleistungen nach SGB II, Regierungspräsidium Darmstadt (Aufsichtsbehörde), ukrainische Geflüchtete (spezifisch als betroffene Gruppe bei Aufenthaltsfragen erwähnt)

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Die Kleine Anfrage stellt 10 Fragen: (1) Welche Aufgabenbereiche des Jobcenters unterliegen der Fachaufsicht? (2) Wie grenzt das Regierungspräsidium seine Zuständigkeit von der Bundesaufsicht ab? (3) Wie viele Beschwerden gingen seit 2022 ein? (4) Wie viele Beschwerden führten zu Beanstandungen? (5) Welche wiederkehrenden Mängel wurden festgestellt? (6) Wie viele Prüfungen wurden seit 2022 durchgeführt? (7) Welche Maßstäbe gelten für die Prüfung langer Bearbeitungszeiten? (8) Welche Maßstäbe gelten für wiederholte Nachweisanforderungen? (9) Wie verfährt das Regierungspräsidium mit Beschwerden außerhalb seiner Zuständigkeit? (10) Welchen Verbesserungsbedarf sieht die Landesregierung?

🔎 Was wurde geantwortet?

Die Antwort der Landesregierung zeigt: Zur Fachaufsicht gehören kommunale Eingliederungsleistungen, Erstausstattungen (Wohnung, Haushaltsgeräte, Bekleidung), Schwangerschafts- und Geburtsleistungen sowie Bildungs- und Teilhabeleistungen; dazu kommt Rechtsaufsicht über Unterkunfts- und Heizungsleistungen. Die Zuständigkeit ergibt sich aus SGB II und dem Hessischen OFFENSIV-Gesetz. Seit 2022 gingen 15 Beschwerden ein (2022: 3, 2023: 1, 2024: 3, 2025: 7, 2026 bis Beantwortung: 1). Keine der Beschwerden führte zu einer formalen Beanstandung. Wiederkehrende Themenschwerpunkte ohne Beanstandung waren: Verzögerungen bei Auszahlungen, Ablehnungs- oder Aufhebungsbescheide wegen mangelnder Mitwirkung, Rückforderungen zu Betriebskostenabrechnungen, sowie Fragen zu Zuständigkeit und Aufenthaltsstatus (insbesondere ukrainische Geflüchtete). Prüfungen wurden nur anlassbezogen durchgeführt (15 seit 2022, entsprechend den Beschwerdeverfahren); turnusmäßige oder stichprobenartige Prüfungen ohne Beschwerdeanlass fanden nicht statt. Maßstab für Bearbeitungszeiten ist §88 Sozialgerichtsgesetz (6 Monate für Anträge, 3 Monate für Widersprüche). Nachweisanforderungen müssen sachlich geboten und prüffähig sein. Die Landesregierung sieht keinen Verbesserungsbedarf; weder Beschwerdezahl noch Prüfergebnisse begründen Zweifel an rechtmäßiger Aufgabenerfüllung.

Quelle: Hessen, Dokument 21/4872, Wahlperiode 21, eingereicht 29. Juli 2026

Quelle im Parlamentssystem

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.