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HessenGroße AnfrageAfD

❔ Einhaltung der Normprüfungspflichten bei hessischen Corona-Schutzverordnungen

20. April 2026Dokument 21/4883 · WP 21Hessen
Volker Richter, Andreas Lichert, Heiko Scholz, Robert Lambrou, Arno Enners, Gerhard Bärsch
Corona-SchutzverordnungenNormprüfungspflichtenRechtsverordnungenPandemiemaßnahmenVerfahrenskonformität
Originaldokument (PDF)

📋 Worum geht es?

Die AfD-Fraktion fragt die hessische Landesregierung, ob beim Erlass der Corona-Schutzverordnungen die nach der Gemeinsamen Geschäftsordnung (GGO) vorgeschriebenen Normprüfungspflichten eingehalten wurden. Die GGO verpflichtet zur Überprüfung von Gesetzen und Verordnungen durch eine Normprüfstelle auf Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit, Kostenwirksamkeit, Verständlichkeit und Vollzugseignung. Die Fragesteller verweisen auf Kritik des Hessischen Staatsgerichtshofs (2021) zur unzureichenden Begründung von Krisenbewältigungsmaßnahmen sowie auf Feststellungen aus Brandenburg, wo die Normprüfung bei Corona-Verordnungen nicht durchgeführt wurde.

👥 Wer ist betroffen?

Die hessische Landesregierung und ihre Behörden, insbesondere die Staatskanzlei und ihre Ministerien; Bürger und Unternehmen, gegen die Verwaltungsbußgelder für Verstöße gegen Corona-Verordnungen verhängt wurden; Gerichte bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Verordnungen.

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Die Fraktion stellt 17 Fragen, darunter: War die Normprüfstelle beteiligt und bei welchen Verordnungen? Wurde die erforderliche Prüfliste ausgefüllt und archiviert? Wurden Prüfkriterien systematisch geprüft und dokumentiert? Auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgte eine Abweichung von der GGO? Gab es einen förmlichen Regierungsbeschluss zur Ausnahme? Wurden Personen über Verfahrensmängel informiert? Plant die Landesregierung ein formalisiertes Eilverfahren für künftige Notlagen?

🔎 Was wurde geantwortet?

Die Landesregierung antwortet: Die Normprüfstelle wurde bei Erlassung der Corona-Schutzverordnungen NICHT beteiligt; die Prüfliste war daher nicht auszufüllen. Ein förmlicher Beschluss zur Abweichung von der GGO existiert nicht. Die Regierung begründet dies mit der außergewöhnlichen Eilbedürftigkeit der Pandemiesituation 2020. Trotzdem bekräftigt sie: 'Selbstverständlich ist auch in Eilfällen eine Verhältnismäßigkeitsprüfung als verfassungsrechtliches Gebot essentieller Bestandteil jedes Rechtsetzungsverfahrens.' Nach Einführung einer Begründungspflicht im Infektionsschutzgesetz (November 2020) wurde dieser nachgekommen. Alle Corona-Verordnungen haben vor hessischen Gerichten Bestand bezüglich behaupteter Form- oder Verfahrensmängel. Ein formalisiertes Eilverfahren oder Änderungen der GGO sind aktuell nicht geplant.

Quelle: Hessen, Dokument 21/4883, Wahlperiode 21, eingereicht 20. April 2026

Quelle im Parlamentssystem

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.