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HessenKleine AnfrageFreie Demokraten

❓ Beweissichere Aufbewahrung kommunaler Wahldaten und Wahlunterlagen in Hessen

3. August 2026Dokument 21/4905 · WP 21Hessen
Yanki Pürsün
WahldatenBeweissicherungKommunalwahlAufbewahrungsfristenWahlintegration
Originaldokument (PDF)

📋 Worum geht es?

Die Kleine Anfrage befasst sich mit der Aufbewahrung und Beweissicherung von Wahldaten bei Kommunalwahlen in Hessen. Hintergrund sind die Bestimmungen der Kommunalwahlordnung (KWO) §112, die unterschiedliche Aufbewahrungsfristen vorsehen: Wahlbenachrichtigungen müssen unverzüglich vernichtet werden, bestimmte Verzeichnisse nach sechs Monaten, übrige Wahlunterlagen können nach drei Jahren vernichtet werden. Der unmittelbare Anlass ist die Frankfurter Kommunalwahl vom 15. März 2026, bei der das Wahlamt mehrere Strafanzeigen gestellt hat und bei der Staatsanwaltschaft Ermittlungsverfahren wegen möglicher Briefwahlmanipulationen anhängig sind.

👥 Wer ist betroffen?

Kommunale Wahlbehörden (Gemeindewahlleitungen, Kreiswahlleitungen) in Hessen; Städte, Gemeinden und Landkreise; Strafverfolgungsbehörden und Gerichte; Bürgerinnen und Bürger als Wahlberechtigte (indirekt, da es um die Integrität von Wahlprozessen geht).

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Die FDP-Fraktion stellt zehn konkrete Fragen: (1) Welche analogen Wahlunterlagen dürfen erst nach drei Jahren vernichtet werden? (2) Welche digitalen Wahldaten unterfallen der Dreijahresfrist? (3) Welche Wahlunterlagen sind unverzüglich zu vernichten? (4) Welche Wahlunterlagen müssen nach sechs Monaten vernichtet werden? (5) Ab wann gilt ein Wahlprüfungsverfahren als schwebend? (6) Welche Wahlunterlagen müssen während verwaltungsgerichtlicher Klage gesichert bleiben? (7) Ab welchem Kenntnisstand können Wahlunterlagen für Strafverfolgung von Bedeutung sein? (8-9) Welchen Spielraum und nach welchen Kriterien kann der Gemeindewahlleiter über vorzeitige Vernichtung entscheiden? (10) Mit welchen aufsichtsrechtlichen Instrumenten kann das Land die Vernichtung verhindern?

🔎 Was wurde geantwortet?

Die Regierungsantwort (Minister des Innern) konkretisiert die Auslegung von §112 KWO wie folgt: Unter die Dreijahresfrist fallen insbesondere gekennzeichnete Stimmzettel und Wahlniederschriften; digitale Wahldaten fallen nicht darunter. Nur eingenommene Wahlbenachrichtigungen sind unverzüglich zu vernichten. Nach sechs Monaten müssen vernichtet werden: Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, bestimmte Verzeichnisse nach §18 und §19 KWO sowie Formblätter mit Unterschriften für Wahlvorschläge. Ein Wahlprüfungsverfahren ist schwebend ab Einspruch gegen die Wahlgültigkeit bis zur Entscheidung der Vertretungskörperschaft oder bis zum Abschluss verwaltungsgerichtlicher Verfahren. Bei schwebenden Verfahren oder strafrechtlichen Ermittlungen wegen Wahlstraftaten müssen die betroffenen Unterlagen aufbewahrt bleiben. Der Gemeindewahlleiter hat keinen Spielraum, die Sechs-Monats-Frist zu verkürzen; eine frühere Vernichtung der Drei-Jahres-Unterlagen ist nur möglich, wenn definitiv keine schwebenden Verfahren vorliegen. Kommunale Wahlorgane sind unabhängig und unterstehen keiner Landesaufsicht; allerdings kann der Umgang mit Wahlunterlagen Gegenstand von Wahlprüfungs- und Strafverfahren sein.

Quelle: Hessen, Dokument 21/4905, Wahlperiode 21, eingereicht 3. August 2026

Quelle im Parlamentssystem

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.