❓ Flächendeckende Erreichbarkeit der ambulanten Suchthilfe in Hessen
📋 Worum geht es?
Die Anfrage hinterfragt, ob die ambulante Suchthilfe in Hessen wirklich flächendeckend erreichbar ist. Die Landesregierung hatte behauptet, ein "gut ausgebautes, flächendeckendes Netz von rund 100 Einrichtungen" sichere die Versorgung. Die Fragesteller argumentieren jedoch, dass eine echte Flächendeckung nicht nur von der Anzahl der Einrichtungen abhängt, sondern auch von Wartezeiten, personellen Kapazitäten und der Erreichbarkeit in ländlichen Regionen. Hintergrund ist die Veränderung des Drogenmarktes durch neue Substanzen und Vertriebswege, die einen frühzeitigen Zugang zu Beratung und Behandlung immer wichtiger machen.
👥 Wer ist betroffen?
Suchtgefährdete und abhängige Menschen in Hessen, insbesondere in ländlichen Regionen. Auch die Landkreise und kreisfreien Städte sind betroffen, die die ambulante Suchthilfe im Rahmen der kommunalen Daseinsvorsorge ausgestalten.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Die Kleine Anfrage richtet folgende Fragen an die Landesregierung: (1) Erklärung der Diskrepanz zwischen vormals 80 und aktuell 100 Einrichtungen; (2) konkrete Kennzahlen für die Behauptung der flächendeckenden Versorgung; (3) durchschnittliche Wartezeiten bis zum Erstberatungsgespräch; (4) Anzahl der Beratungsstellen mit Wartezeiten über zwei Wochen; (5) Bevölkerungsanteil mit Erreichbarkeit einer Beratungsstelle innerhalb 30 Minuten mit ÖPNV je Landkreis; (6) Vollzeitäquivalente pro 100.000 Einwohner je Landkreis; (7) unbesetzte Stellen je Landkreis; (8) aufsuchende Angebote für Menschen mit Drogenkonsum.
🔎 Was wurde geantwortet?
Die Landesregierung antwortet: (1) Die 100 Einrichtungen umfassen neben 80 Suchtberatungsstellen auch Einrichtungen der ambulanten Rehabilitation und Nachsorge. (2) Die Feststellung zur Versorgung basiert auf vorhandenen Angebotsstrukturen und Daten aus COMBASS (Basisdokumentation mit Angaben zu erreichten und beratenen Personen sowie in Anspruch genommenen Leistungen). (3-8) Zu den konkreten Fragen zu Wartezeiten, Erreichbarkeit, Personalkapazitäten und aufsuchenden Angeboten erklärt die Landesregierung, dass ihr keine Daten vorliegen. Sie begründet dies damit, dass die Ausgestaltung der ambulanten Suchthilfe Aufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte ist und von einer Abfrage wegen entstehenden Verwaltungsaufwands abgesehen wurde.