❓ Qualitätssicherung und Einsatzgrenzen ehrenamtlicher Laiendolmetscher im medizinischen Bereich
📋 Worum geht es?
Die Anfrage behandelt die Sicherheit und Qualitätskontrolle von ehrenamtlichen Laiendolmetschern, die im Landesprogramm 'WIR – Vielfalt und Teilhabe' auch in medizinischen Situationen eingesetzt werden. Der Fragesteller weist darauf hin, dass Kommunikationsfehler in medizinischen Kontexten unmittelbare gesundheitliche Auswirkungen haben können und dass die geltenden Qualifikationsanforderungen nicht spezifisch auf den medizinischen Bereich ausgerichtet sind. Gleichzeitig gibt es anscheinend kein systematisches Erfassungssystem für auftretende Probleme oder Fehlkommunikationen.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffene Gruppen sind ehrenamtliche Laiendolmetscher, Patienten und Menschen, die medizinische Behandlung mit Sprachmittlung benötigen, sowie die Trägerorganisationen der WIR-Laiendolmetscherprojekte. Auch Ärzte und medizinisches Fachpersonal, das auf diese Dolmetscher angewiesen ist, sind indirekt betroffen.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Der Fragesteller stellt vier Fragen: (1) Welche Melde-, Dokumentations- und Evaluierungsverfahren bestehen für Fehler und Probleme? (2) Gibt es Vorgaben oder Ausschlusskriterien für medizinische Situationen, in denen Laiendolmetscher nicht eingesetzt werden sollten? (3) Wie wird sichergestellt, dass Laiendolmetscher nur in ihren Fähigkeiten angemessenen Situationen arbeiten? (4) Welche rechtliche Wirkung haben Haftungsausschlüsse?
🔎 Was wurde geantwortet?
Die Landesregierung antwortet wie folgt: (1) Das Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales führt viermal im Jahr Rücksprachen mit den Projektträgern durch, in denen Einsatzfelder evaluiert und Beschwerden besprochen werden. (2) & (3) Die Träger werden sensibilisiert, Laiendolmetscher verantwortungsvoll einzusetzen, besonders in psychisch belastenden oder in die Privatsphäre eingreifenden Kontexten. Die Laiendolmetscher übersetzen Wort für Wort, ohne Interpretation. (4) Die beteiligten Personen in Haftungsausschlusserklärungen sind in der Förderrichtlinie (Abschnitt 2.3.14) festgelegt; die Träger sind selbst verantwortlich für die Überprüfung der Rechtswirksamkeit ihrer Dokumente.