❓ Bewertung der neuen Sanktionsregelung bei Meldeversäumnissen im Grundsicherungsgeld
📋 Worum geht es?
Mit Wirkung vom 1. Juli 2026 wurde das Bürgergeld in Grundsicherungsgeld umbenannt und die Sanktionsregelungen bei Meldeversäumnissen neu gefasst. Die neue Regelung verzichtet auf eine Leistungsminderung beim ersten Meldeversäumnis und sieht erst bei wiederholten Versäumnissen eine Minderung des Regelbedarfs um 30 Prozent für einen Monat vor. Zusätzlich gibt es neue Regelungen zur Nichterreichbarkeit nach § 7b Abs. 4 SGB II. Die Anfrage untersucht, wie die hessische Landesregierung diese Neuregelung bewertet und welche praktischen Folgen sie für die 26 hessischen Jobcenter (davon 16 in kommunaler Trägerschaft) hat.
👥 Wer ist betroffen?
Leistungsberechtigte von Grundsicherung (ehemals Bürgergeld), Jobcenter in Hessen, kommunale Träger von Jobcentern, Landesregierung Hessen, Bundesagentur für Arbeit
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Die Kleine Anfrage stellt zehn Fragen: (1) Bewertung des Wegfalls der Leistungsminderung beim ersten Meldeversäumnis, (2) Bewertung der Nichtberücksichtigung alter Meldeversäumnisse bei neuer Rechtslage, (3) Anzahl der Leistungsberechtigten mit Meldeversäumnissen zum 30. Juni 2026, (4-7) Statistiken zu Meldeversäumnissen und Leistungsminderungen seit 1. Juli 2026, (8) Auswirkungen auf den Verwaltungsaufwand, (9) Vorgaben an kommunale Jobcenter, (10) Anfrage an Bund für Änderung der Übergangsregelung
🔎 Was wurde geantwortet?
Die Landesregierung bewertet den Wegfall einer Leistungsminderung beim ersten Meldeversäumnis grundsätzlich als sachgerecht, da ein einzelnes Nichterscheinen nicht automatisch auf nachhaltige Mitwirkungsverletzungen hinweist. Die Nichtberücksichtigung von Meldeversäumnissen vor dem 1. Juli 2026 folgt aus der gesetzlichen Übergangsregelung (§ 65a Abs. 2 SGB II) und trägt dem Vertrauensschutz Rechnung. Für die Fragen 4-7 liegen der Landesregierung aufgrund von Datenverzögerungen keine Angaben vor. Ein erhöhter Verwaltungsaufwand wird durch Umstellung der Rechtsfolgbelehrungen und Anpassung von Fachverfahren erwartet. Die kommunalen Jobcenter wurden instruiert, alte Meldeversäumnisse nicht als Vorverstöße nach neuer Rechtslage zu berücksichtigen. Statistiken aus April 2026 zeigen 2.609 neu festgestellte Leistungsminderungen (1.996 wegen Meldeversäumnis beim Träger). Nein, die Landesregierung hat gegenüber dem Bund keine Änderung der Übergangsregelung angeregt.