⚖️ Drucksache 21/5061
📋 Worum geht es?
Der Gesetzentwurf der hessischen Landesregierung regelt die Änderung zweier Landesgesetze: des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetz und des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes. Im Zuge des Außerkrafttretens von Regelungen zum 31. Dezember 2026 wird die Flurbereinigungsverwaltung vollständig überarbeitet. Zentrale Ziele sind Verwaltungsvereinfachung, Entbürokratisierung und eine bessere Handlungsfähigkeit bei Notfällen. Das Gesetz schafft eine klare und effiziente Organisationsstruktur mit definierten Zuständigkeitsebenen.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen sind die Flurbereinigungsverwaltung in Hessen, insbesondere das Hessische Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation sowie die kommunalen Ämter für Bodenmanagement. Grundeigentümer in Flurbereinigungsverfahren sind indirekt betroffen, da ihre Eigentumsrechte in solchen Verfahren eingegriffen werden. Ebenso sind Teilnehmergemeinschaften in Flurbereinigungen betroffen, deren Vorstände unter Umständen durch Behördenernennung gebildet werden. Vermessungs- und Geoinformationsbehörden müssen sich auf neue Benennungsregelungen einstellen.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Das Gesetz regelt folgende konkrete Änderungen: (1) Klare Zuständigkeitsverteilung: Ministerium als oberste, Landesamt als obere, Ämter für Bodenmanagement als untere Behörde. (2) Übertragung von sieben spezifischen Aufgaben auf die örtlich zuständigen Behörden (Anordnung von Flurbereinigungen, Gebietsänderungen, Planfreigaben, Kostenaufteilungen). (3) Notfalllösung: Bei höherer Gewalt können Vorstandsmitglieder von der Behörde bestellt statt gewählt werden. (4) Spruchstelle für Flurbereinigung wird ins Ministerium verlagert mit unabhängiger Besetzung. (5) Flexibilisierte Anforderungen: Neben Richtern können auch Tarifbeschäftigte mit einschlägiger Erfahrung Mitglieder werden. (6) Anpassung von Gesetzbezügen und Behördennamen im Vermessungsgesetz. (7) Sofortiges Inkrafttreten nach Verkündung.
🔎 Konkrete Inhalte
Der Gesetzentwurf enthält konkrete Regelungen: Sieben Aufgaben werden auf untere Behörden übertragen (§ 1 Abs. 5): Anordnung von Flurbereinigungen, Gebietsänderungen, Verfahrenseinstellung, Wegeplan-Genehmigung, Kostenfestsetzungen. Die neue Regelung in § 3 Abs. 3 ermöglicht Behördenbestellung von Vorstandsmitgliedern bei höherer Gewalt, mit Pflicht zur Nachwahl. Die Spruchstelle wird vom Landesamt ins Ministerium verlagert und als unabhängige Rechtsbehelf-Instanz positioniert (§ 4). Für ihre vorsitzenden und stellvertretenden Mitglieder gelten neue Anforderungen (§ 8): neben Richterqualifikation auch Laufbahnqualifikation mit Flurneuordnungs-Erfahrung. Gesetzesverweise werden aktualisiert (z.B. Referenzen von 2017 zu 2024). Das Vermessungsgesetz wird bezüglich Behördennamen angepasst. Übergangsfrist: Laufende Verfahren bleiben bei bisheriger Behörde.