⚖️ Drucksache 21/5062
📋 Worum geht es?
Der Gesetzentwurf modernisiert das Hessische Ausführungsgesetz zum Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (HAGIHKG) von 1957. Das Gesetz regelt ergänzende Vorschriften über Errichtung, Auflösung und Aufsicht von IHKn sowie die Vollstreckung ihrer Bescheide. Nach gründlicher Evaluation im Jahr 2024 werden zwei inhaltliche Anpassungen vorgenommen und das Gesetz um 10 Jahre bis 2037 verlängert.
👥 Wer ist betroffen?
Hessische Industrie- und Handelskammern, kleinere hessische Gemeinden ohne eigene Vollstreckungsstellen, Landkreise, Vollstreckungsbehörden, freiberuflich tätige Personen als Sachverständige (in modernen Tätigkeitsfeldern).
🎯 Was wird vorgeschlagen?
1. Erweiterung von § 3 um das Wort 'Vollstreckungsstellen' – damit können Gemeinden ohne eigene Vollziehungsbeamte als Vollstreckungsbehörden fungieren. 2. Erweiterung von § 5 durch Einfügung von 'insbesondere' – dies erweitert den Katalog der Berufsfelder für Sachverständige über die bisherigen Bereiche (Industrie, Handel, Immobilien, Bank- und Börsenwesen, Versicherungen, Energie, Verkehr) hinaus. 3. Redaktionelle Modernisierungen in § 1. 4. Verlängerung des Gesetzes um 10 Jahre bis 2037.
🔎 Konkrete Inhalte
Die 2024er Evaluation identifizierte zwei konkrete Änderungen: (1) Der Katalog der freien Berufe ist veraltet und deckt moderne Wirtschaftstätigkeitsfelder nicht ab – das Wort 'insbesondere' erlaubt künftig flexibel neue Bereiche. (2) Viele kleinere Gemeinden sind formell zuständige Vollstreckungsbehörden, haben aber keine eigenen Vollstreckungsstellen oder Vollziehungsbeamten – die Regelung wird daher dem Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz angeglichen. Finanzielle Auswirkungen: keine. Auswirkungen auf Chancengleichheit: keine. UN-Behindertenrechtskonvention: kein Änderungsbedarf erkannt.