⚖️ Drucksache 21/5063
📋 Worum geht es?
Die Hessische Landesregierung bringt ein Gesetz zur dritten Änderung der Justizvollzugsgesetze ein. Dies basiert auf einer umfassenden Evaluation von 2024, an der Gefängnisbehörden, Personalräte, Gerichte und Interessenverbände beteiligt waren. Das Gesetz trägt den Vorgaben des Koalitionsvertrags zwischen CDU und SPD (2024–2029) Rechnung, besonders zur Unterbindung von Geldzahlungen radikaler Gruppen an Gefangene, und orientiert sich an den Anforderungen der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung "Gefangenenvergütung II" vom 20. Juni 2023, die zwar andere Bundesländer betraf, aber zu einer Überprüfung der hessischen Vollzugsgesetze führte.
👥 Wer ist betroffen?
Gefangene in Hessen (Strafgefangene, Untersuchungsgefangene, Sicherungsverwahrte), Insassen von Jugendarresteinrichtungen, Personal in Vollzugsanstalten, Menschen mit Behinderungen in Therapieunterbringungseinrichtungen, Justizvollzugsbehörden und der Landeshaushalt.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Das Gesetz sieht folgende Maßnahmen vor: Erhöhung der Gefangenenvergütung (Eckvergütung) von 9% auf 15% der Bezugsgröße nach SGB IV für Strafgefangene und junge Untersuchungsgefangene, von 16% auf 22% für Sicherungsverwahrte; Erhöhung der erwerbbaren Freistellungstage von 8 auf 12 pro Jahr; Stärkung des Selbstbestimmungsrechts durch explizite Beachtung von Patientenverfügungen bei medizinischen Maßnahmen; Einführung eines Richtervorbehalts bei Zwangsmaßnahmen; Schaffung eigenständiger Rechtsgrundlagen für Post- und Telekommunikationskontrolle sowie Kontaktuntersagungen; Unterbindung von Geldzahlungen radikaler Gruppen; Überführung der Strafvollzugsvergütungsverordnung in Gesetzesform; Anpassung der Vergütung arbeitstherapeutischer Beschäftigung von 75% auf 85%; Erweiterung von Ausfallentschädigungen für Behandlungsmaßnahmen.
🔎 Konkrete Inhalte
Das Gesetz verursacht Mehrkosten von etwa 6 Millionen Euro pro Jahr ab 2027, da sich die Aufwendungen für Gefangenenvergütung durch die Erhöhungen um rund zwei Drittel erhöhen. Die Prognose beruht auf einer angenommenen jährlichen Steigerung der Bezugsgröße nach SGB IV von fünf Prozent. Für arbeitstherapeutische Beschäftigung werden zusätzliche Kosten von etwa 50.000 Euro jährlich erwartet. Die exakten Mehrkosten lassen sich nicht abschließend beziffern, da Belegungszahlen und Beschäftigungsquoten schwanken. Das Gesetz tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft. Eine Prüfung hinsichtlich der UN-Behindertenrechtskonvention ergab keinen Änderungsbedarf; die Neuregelungen stärken vielmehr die Rechtspositionen von Menschen mit Behinderungen durch Barrierefreiheit und Erweiterung des Diskriminierungsschutzes.