📄 Drucksache 21/5156
📋 Worum geht es?
Das Hessische Gesetz gegen den spekulativen Leerstand von Wohnraum trat am 21. November 2025 in Kraft. Es verbietet Leerstand nicht direkt, sondern ermöglicht Gemeinden, durch eigene Satzungen zu regeln, dass Wohnraum grundsätzlich nur mit Genehmigung länger als sechs Monate absichtlich leer stehen darf. Die FDP kritisiert die bisherige Umsetzung: Die Landesregierung bot keine Arbeitshilfe an, bezifferte den kommunalen Personalbedarf nicht, sagte keine finanzielle Unterstützung zu und delegierte umfassende Verwaltungsaufgaben und Grundrechtseingriffe an die Gemeinden, ohne diese ausreichend zu unterstützen.
👥 Wer ist betroffen?
Hessische Gemeinden (insbesondere die in der Hessischen Mieterschutzverordnung bestimmten Gemeinden), Wohnungsmarktakteure, Gebäudeeigentümer, Wohnraum-Suchende und Kommunalverwaltungen, die für Genehmigungs- und Kontrollverfahren zuständig sind.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Die FDP fordert die Landesregierung auf, im Ausschuss für Wirtschaft, Verkehr, Wohnen zu berichten über: (1-3) Welche Gemeinden Leerstandssatzungen beschlossen, amtlich bekannt gemacht oder in Kraft gesetzt haben; (4) Wie viele Gemeinden sich in Vorbereitung befinden; (5) Welche Gemeinden verzichtet haben und aus welchen Gründen; (6-9) Wie viele Verfahren, Anträge und Bußgeldverfahren eingegangen sind; (10-14) Wie die Rechtsauffassung zu dem Amtsgericht-Urteil ist und welche Auswirkungen es hat; (15-18) Welche Anforderungen für Gemeinden gelten, welche Kennzahlen für Evaluierung herangezogen werden und warum die Evaluation erst 2030 geplant ist.
🔎 Kernergebnisse
Das Dokument enthält hauptsächlich die Fragen der FDP-Fraktion; die Antworten der Landesregierung liegen nicht vor. Dokumentierte Befunde aus dem Berichtstext: Das Leerstandsgesetz trat am 21. November 2025 in Kraft. Ein Amtsgericht Frankfurt erklärte die Verlängerung der Hessischen Mieterschutzverordnung am 10. Juni 2026 wegen unzureichender Begründung für unwirksam. Die Landesregierung lehnte im Januar 2026 eine Arbeitshilfe ab. Es gibt keinen messbaren, öffentlich dokumentierten Beitrag des Gesetzes zur Aktivierung von Wohnraum. Eine landesweite amtliche Übersicht über beschlossene Satzungen, Verfahren oder reaktivierte Wohnungen existiert nicht. Das Gesetz ermöglicht Bußgelder bis zu 500.000 Euro. Eine Evaluation ist erst für 2030 vorgesehen.