⚖️ Drucksache 21/5162
📋 Worum geht es?
Der Gesetzentwurf soll eine Rechtsunsicherheit im Hessischen Energiegesetz beseitigen, die durch Urteile des Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Februar 2026 entstanden ist. Der VGH hatte Flächenbeitragswertbeschlüsse aufgehoben, weil die Formulierung unklar war, ob Hessen regionale Teilflächenziele für Windenergie festlegen muss. Hessen hatte bereits den bundesweit geforderten ersten Flächenbeitragswert von 1,8 Prozent erreicht, aber die Verteilung auf die Planungsregionen war rechtlich umstritten. Das Gesetz soll dies durch konkrete Kodifizierung klären.
👥 Wer ist betroffen?
Hessische Planungsregionen (Nordosthessen, Mittelhessen, Südhessen), Regionalverbände und Regionalversammlungen, Windenergieprojektentwickler, Kommunen und Gemeindeverbände, hessische Energieverbraucher.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Der Entwurf kodifiziert konkrete regionale Teilflächenziele für Windenergie: Nordosthessen 2,0 Prozent, Mittelhessen 2,2 Prozent und Südhessen 1,5 Prozent der jeweiligen Regionsfläche (für den ersten Flächenbeitragswert bis 31. Dezember 2027). Für den zweiten Flächenbeitragswert (2,2 Prozent bis 31. Dezember 2032) sollen Festlegungen im Landesentwicklungsplan erfolgen. Dies beseitigt Auslegungsspielraum und gewährleistet Rechtssicherheit.
🔎 Konkrete Inhalte
Das Dokument kodifiziert folgende Regelungen: (1) Erster Flächenbeitragswert: Gesamtziel 1,8 Prozent mit regionalen Verteilungsschlüsseln - Nordosthessen 2,0%, Mittelhessen 2,2%, Südhessen 1,5% (bis 31.12.2027). (2) Zweiter Flächenbeitragswert: Gesamtziel 2,2 Prozent (bis 31.12.2032), Regelung durch Landesentwicklungsplan. (3) Rechtlicher Vorteil: Bei Unwirksamkeit eines Teilregionalplans bleiben Feststellungen anderer Regionen gültig. (4) Finanzielle Auswirkungen: keine für Land oder Kommunen. (5) Inkrafttreten: am Tag nach Verkündung.