📝 Änderungsantrag zur Neufassung des Hessischen Sicherheitsüberprüfungs- und Verschlusssachengesetzes
📋 Worum geht es?
Dies ist ein Änderungsantrag der Fraktionen CDU und SPD zu einem Gesetzentwurf der Hessischen Landesregierung. Der Antrag zielt auf eine Neufassung des Hessischen Sicherheitsüberprüfungs- und Verschlusssachengesetzes sowie auf Änderungen verwandter Gesetze ab. Die geplanten Änderungen umfassen mehrere Bereiche: die Erweiterung der Sicherheitsüberprüfung um Abfragen bei ausländischen Sicherheitsbehörden, die Nutzung von Lichtbildern für automatisierte Abgleiche, neue Regelungen zur Übermittlung von Beschäftigtendaten, sowie Anpassungen des Beamtengesetzes, des Standardbefreiungsgesetzes und der Gemeindeordnung.
👥 Wer ist betroffen?
Beschäftigte des öffentlichen Dienstes in Hessen (Beamte und Arbeitnehmer), Personen die einer Sicherheitsüberprüfung unterliegen, Öffentliche Stellen als Arbeitgeber, externe Leistungserbringer (Verkehrsverbünde, Fitnessanbieter, Gesundheitsdienstleister), ausländische Sicherheitsbehörden und zuständige öffentliche Stellen.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Der Antrag schlägt vor: (1) Erweiterung der Sicherheitsüberprüfung um Abfragen bei ausländischen Sicherheitsbehörden für Auslandsaufenthalte von ununterbrochen über 6 Monaten in den vergangenen fünf Jahren, (2) Präzisierung übermittelbarer Daten ins Ausland auf 8 Kategorien (Namen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnsitze, Ausweisnummern, Angaben zu Eltern, Anlass), (3) Festlegung von Ausnahmeregelungen für Abfragen (auswärtige Belange, Sicherheitsinteressen, Datenschutzniveaus), (4) Erlaubnis zur Nutzung elektronischer Lichtbilder für automatisierte Datenbankabgleiche, (5) Neue gesetzliche Grundlage für Übermittlung von Beschäftigtendaten an externe Leistungserbringer für freiwillige Leistungen wie das elektronische Landesticket oder Gesundheitsförderung, (6) Datenschutzrechtliche Vorgaben für Datenverarbeitung durch Empfänger.
🔎 Konkrete Inhalte
Das Dokument enthält den ausführlichen Änderungsantrag mit rechtlicher Begründung. Konkrete Regelungen: Neue Nr. 7 in § 10 Abs. 1 HSÜVG für Abfragen bei ausländischen Sicherheitsbehörden bei Auslandsaufenthalten über 6 Monate; separate Zustimmung erforderlich; beschränkte Datenübermittlung auf Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnsitze, Ausweisnummern, Elternangaben, Anfrageanlass. Neue § 23a im Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz: Übermittlung auf Familienname, Vorname, Beschäftigungsbehörde, eindeutige Identifikationsnummer, Entstehen und Wegfall der Anspruchsberechtigung beschränkt; dienstliche E-Mail und Geburtsdatum nur bei Bedarf; Schutzmaßnahmen durch vertragliche Vereinbarungen; Arbeitgeber muss Beschäftigte unterrichten.