❓ Drucksache 21/5181
📋 Worum geht es?
Die Anfrage befasst sich mit fehlenden einheitlichen Meldepflichten für kommunale Wahlbehörden bei Verdachtsfällen und Auffälligkeiten bei der Durchführung von Kommunalwahlen. Der Abgeordnete bezieht sich auf eine vorherige Antwort der Landesregierung, wonach Briefwahl und deren Verfahren Sache der Gemeinden seien. Der Hessische Innenminister habe erklärt, dass mögliche Fehlentwicklungen beobachtet werden müssen. Deshalb fragt der Abgeordnete nach klaren, einheitlichen Meldewegen zwischen der kommunalen und der Landesebene.
👥 Wer ist betroffen?
Kommunale Wahlbehörden, Gemeindevorstände, Kreiswahleiter, das Hessische Innenministerium, alle Kommunen in Hessen und letztlich alle Wähler, deren Wahlrecht durch mögliche Unregelmäßigkeiten gefährdet ist.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Der Abgeordnete stellt zehn konkrete Fragen: (1) Meldepflichten bei besonderen Vorkommnissen bei Ausstellung von Wahlscheinen, (2) Meldepflicht wenn Wahlberechtigte bestreiten, einen Wahlschein beantragt zu haben, (3) Meldepflicht bei Verdacht auf unbefugte Beantragung durch Dritte, (4) Meldepflicht bei auffälliger Häufung an derselben Versandanschrift, (5) Meldepflicht bei Häufung von Vollmachten zugunsten einer Person, (6) Meldepflicht bei Strafanzeige, (7) Welche Vorkommnisse müssen unabhängig von Wahleinspruch gemeldet werden, (8-9) Muss die Kommune über Wahleinsprüche und deren Rücknahme berichten, (10) Plant die Landesregierung, landeseinheitliche Meldepflichten einzuführen?
🔎 Was wurde geantwortet?
Das Dokument enthält nur die Anfrage; die Antwort der Landesregierung liegt noch nicht vor. Die Anfrage verweist auf § 50 der Hessischen Kommunalwahlordnung, wonach Anstände bei der Wahlhandlung in der Wahlniederschrift vermerkt werden, die dem Gemeindevorstrand übergeben wird. Für Kreiswahlen bestehen weitere Übermittlungspflichten an den Kreiswahlleiter. Konkrete übergreifende Meldepflichten sind nach Ansicht des Abgeordneten derzeit nicht klar definiert.