❓ Drucksache 21/5203
📋 Worum geht es?
Die Kleine Anfrage zieht eine Bilanz über die praktische Anwendung des Informationszugangsrechts in Hessen. Seit dem 25. Mai 2018 gewährt das Hessische Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) Bürgern grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen der Landesverwaltung. In Kommunen (Gemeinden und Landkreisen) gilt dieses Recht bislang nur dort, wo es durch Satzung ausdrücklich bestimmt wurde. Acht Jahre später soll nun überprüft werden, wie gut die Informationsfreiheit in der Praxis funktioniert und wo Verbesserungen nötig sind.
👥 Wer ist betroffen?
Alle Bürgerinnen und Bürger Hessens, die Informationen von Behörden anfordern möchten; die Landesverwaltung und kommunalen Gebietskörperschaften als Informationspflichtige; der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit; Gemeinden und Landkreise in Hessen, insbesondere jene ohne gesetzliche Verpflichtung zur Informationsfreiheit.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Die Anfrage stellt zehn konkrete Fragen zur Statistik und Bewertung: (1) Wie viele Anträge auf Informationszugang gingen jährlich ein? (2) Wie verteilten sich die Entscheidungen auf Gewährung, teilweise Gewährung und Ablehnung? (3) Welche gesetzlichen Versagungsgründe wurden wie oft verwendet? (4) Wie oft wurde der Ausschlussgrund für wirtschaftliche Interessen herangezogen? (5) Wie lange dauerte die Bearbeitung durchschnittlich? (6) Welche Gebühren wurden erhoben? (7) Welche Kommunen haben das Gesetz durch Satzung übernommen? (8) Wie viele Hessen leben unter solchen Regelungen? Zudem werden zwei politische Bewertungsfragen gestellt: (9) Sollten Kommunen gesetzlich einbezogen werden ohne Satzungsvorbehalt? (10) Sollte der Ausschlussgrund bei wirtschaftlichem Interesse gestrichen werden?
🔎 Was wurde geantwortet?
Das Dokument enthält nur die Anfrage, nicht die Antwort der Regierung. Ausgewählte Hintergrundfakten aus der Anfrage: Die Zahl der beim Hessischen Beauftragten registrierten Beschwerden und Beratungen zur Informationsfreiheit stieg 2025 von 116 auf 133. Informationsfreiheit in Hessen gilt derzeit nur in der Landesverwaltung sowie in wenigen Gemeinden und Landkreisen (nicht flächendeckend). Das HDSIG enthält einen Ausschlussgrund für rein wirtschaftliche Interessen (§ 82 Nr. 5).