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HessenKleine Anfrage

❓ Drucksache 21/5365

12. Oktober 2026Dokument 21/5365 · WP 21Hessen
Maximilian Müger
WasserverlustTrinkwasserrichtlinieInfrastruktur-WasserverlustindexWasserbilanzWasserversorgung
Originaldokument (PDF)

📋 Worum geht es?

Der fraktionslose Abgeordnete Maximilian Müger stellt eine Folgeanfrage zu seiner vorherigen Anfrage (Drucksache 21/4719) zur Bewertung von Wasserverlusten in der hessischen Trinkwasserversorgung. Hintergrund ist Art. 4 Abs. 3 der EU-Richtlinie 2020/2184, wonach bis zum 12. Januar 2026 eine Bewertung der Wasserverluste nach dem Infrastruktur-Wasserverlustindex (ILI) an die Europäische Kommission zu übermitteln war, die größere Wasserversorger einbezieht. Der Fragesteller verweist darauf, dass die Landesregierung in ihrer früheren Antwort diesen Aspekt der Richtlinie nicht erwähnt habe.

👥 Wer ist betroffen?

Betroffen sind die hessischen Regierungspräsidien, die Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung in Hessen sowie die zuständigen Landesbehörden für Wasserwirtschaft.

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Der Fragesteller fragt unter anderem: In welcher Form war Hessen an der bis 12.01.2026 an die EU-Kommission übermittelten Wasserverlust-Bewertung beteiligt? Wie viele hessische Versorger erfüllen die Einbeziehungskriterien, aufgeschlüsselt nach Regierungsbezirken? Welche ILI-Werte weisen diese Versorger 2022–2024 je Versorger auf? Stehen die dafür erhobenen Daten den Regierungspräsidien für die Wasserbilanzen zur Verfügung? Welche Vorbereitungen trifft die Landesregierung für einen künftigen EU-Schwellenwert (festzulegen bis 12.01.2028)? Welche Behörde wäre für die Prüfung von Aktionsplänen zuständig? Aus welchen Gründen nutzen die Regierungspräsidien ihre Befugnis nach § 36 Abs. 2 Hessisches Wassergesetz nicht, verpflichtend Angaben zu verlangen? Wie viele Versorger haben für die Wasserbilanzen 2022–2024 keine Angaben übermittelt, nach Jahr und Regierungsbezirk? Bis wann wird die Auswertung der Wasserbilanz 2024 für den Regierungsbezirk Kassel abgeschlossen sein? Plant die Landesregierung eine Berichtspflicht zur jährlichen Erneuerungsquote der Trinkwassernetze?

🔎 Was wurde geantwortet?

Das Dokument enthält nur die Anfrage; die Antwort der Landesregierung liegt noch nicht vor. Der Fragesteller verweist auf die frühere Antwort der Landesregierung vom 26. August 2026 auf Drucksache 21/4719, laut der die Regierungspräsidien Angaben zu Wasserverlusten nach § 36 Abs. 2 Hessisches Wassergesetz nur auf freiwilliger Basis erhalten, keine Informationen zu Netzalter, Materialzusammensetzung, Investitionen und Erneuerungsquote vorliegen, die Wasserbilanz 2024 für Teile des Regierungsbezirks Kassel noch nicht ausgewertet ist und weitere Maßnahmen derzeit nicht geplant seien.

⚡ Einordnung

Die Anfrage wurde von Maximilian Müger (fraktionslos) am 12.10.2026 eingereicht; eine Antwort der Landesregierung liegt in diesem Dokument noch nicht vor. Das Dokument ist eine Folgeanfrage zur Drucksache 21/4719, deren Antwort vom 26.08.2026 datiert. Genannt werden die Frist 12. Januar 2026 für die Übermittlung der Wasserverlust-Bewertung an die EU-Kommission nach Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2020/2184 sowie die Frist 12. Januar 2028, bis zu der die Kommission einen Schwellenwert für Aktionspläne festlegen soll. Die Richtlinie nennt als Einbeziehungskriterien eine Abgabe von 10.000 Kubikmetern täglich oder 50.000 versorgte Personen. Bezug genommen wird zudem auf § 36 Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes.

Quelle: Hessen, Dokument 21/5365, Wahlperiode 21, eingereicht 12. Oktober 2026

Quelle im Parlamentssystem

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.