⚖️ Achtzehntes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
📋 Worum geht es?
Der Gesetzentwurf ändert das Abgeordnetengesetz von Mecklenburg-Vorpommern. Er führt ein Ordnungsgeld als neue Sanktion bei Verstößen gegen Verhaltensregeln ein, verschärft die Verhaltenspflichten der Abgeordneten, überarbeitet die Rechenschaftspflicht der Fraktionen und schreibt die aktuellen Beträge der Abgeordnetenentschädigung sowie der Kostenpauschale, die bisher im Gesetz- und Verordnungsblatt standen, direkt im Gesetz fest. Außerdem werden die Kostenpauschalen neu bestimmt.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen sind die Mitglieder des Landtags Mecklenburg-Vorpommern sowie die Fraktionen des Landtags, insbesondere hinsichtlich ihrer Finanzierung und ihrer Rechenschaftspflichten.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Die einreichenden Fraktionen (SPD, Die Linke, Bündnis 90/Die Grünen) schlagen vor: ein gesetzlich geregeltes Verfahren bei Verstößen gegen Verhaltensregeln (von Ermahnung über Veröffentlichung bis Ordnungsgeld), Ordnungsgelder für gröbliche Verletzungen der Ordnung oder Würde des Landtages sowie nicht geringfügige Verstöße gegen die Hausordnung, eine Neuordnung der Verhaltensregeln in §§ 47 und 47a, die Übernahme der aktuellen Entschädigungs- und Kostenpauschalenbeträge ins Gesetz, eine Anhebung des Höchstbetrags des Mietzinszuschusses auf 750 Euro, eine Klarstellung der Regelaltersgrenze für die Altersentschädigung und der Unvereinbarkeit des Mandats mit einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst, eine neue Fraktionsfinanzierung aus Grundbetrag, Betrag je Mitglied und Oppositionszuschlag unter Ausschluss von Doppelfinanzierung, sowie aufeinander abgestimmte Fristen für Rechenschaftsbericht und Vermögensverzeichnis bei Fraktionsliquidation.
🔎 Konkrete Inhalte
Konkrete Änderungen laut Gesetzentwurf: Die Abgeordnetenentschädigung nach § 6 Absatz 1 wird von 6.466,30 Euro auf 7.440,45 Euro angehoben; die Kostenpauschale nach § 9 Absatz 1 von 2.000 Euro auf 2.433,70 Euro; der Mietzinszuschuss nach § 12 Absatz 2 von 600 Euro auf 750 Euro. § 17 wird zur Altersentschädigung neu gefasst, § 28 passt die Jahresangaben von 2022–2026 auf 2027–2031 an. Die §§ 47 und 47a werden neu gefasst (Ausübung des Mandats, Anzeigepflichten mit gestuften Veröffentlichungsschwellen ab 2.000 Euro). Neu eingeführt werden die §§ 47b bis 47d zum Verfahren bei Verstößen: Ermahnung bei minder schweren Fällen, Veröffentlichung als Drucksache bei festgestelltem Verstoß, und ein Ordnungsgeld von mindestens 100 Euro bis höchstens dem Zweifachen der Entschädigung nach § 6 Absatz 1, festgesetzt durch die Präsidentin oder den Präsidenten im Benehmen mit dem Ältestenrat.
⚡ Einordnung
Eingereicht wurde der Gesetzentwurf von den Fraktionen SPD, Die Linke und Bündnis 90/DIE GRÜNEN am 14.10.2026 als Drucksache 9/12. Laut Gesetzentwurf können durch die Anhebung des Mietzinszuschusses von 600 auf 750 Euro Mehrkosten von höchstens 127.800 Euro jährlich entstehen, wobei die tatsächlichen Mehrkosten nach Angabe der Fraktionen voraussichtlich geringer ausfallen, da nicht alle Abgeordneten den Zuschuss in voller Höhe nutzen. Die Übernahme der Entschädigungs- und Kostenpauschalenbeträge ins Gesetz verursacht laut Entwurf keine Mehrkosten. Die Ordnungsgelder führen laut Entwurf zu Einnahmen in nicht bezifferbarer Höhe. Als Alternative wird im Entwurf 'Keine' angegeben. Das zugrundeliegende Abgeordnetengesetz wird zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Januar 2022 (GVOBl. M-V S. 26) geändert; die Fassung der Bekanntmachung stammt vom 1. Februar 2007 (GVOBl. M-V S. 54).