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NiedersachsenKleine AnfrageCDU

❓ Drucksache 19/11820

8. September 2026Dokument 19/11820 · WP 19Niedersachsen
Laura Hopmann
DenkmalschutzBodendenkmalFördermittelHildesheimArchäologie
Originaldokument (PDF)

📋 Worum geht es?

Die Anfrage betrifft die mittelalterliche Brücke an der Dammstraße in Hildesheim, die bei Bauarbeiten als Bodendenkmal entdeckt wurde. Die Fragestellerin thematisiert einen Streit zwischen der Stadt Hildesheim und der Landesregierung über die Höhe der Fördermittel für die archäologische Sicherung und Dokumentation sowie über die Einordnung der Kosten.

👥 Wer ist betroffen?

Die Stadt Hildesheim als Eigentümerin und Bauherrin, das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur, das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege sowie die TU Braunschweig als Empfängerin einer Forschungsförderung.

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Die Fragestellerin fragt unter anderem: Wann beantwortet die Landesregierung ein Schreiben der Stadt Hildesheim vom 15.06.2026? Welche Kosten erkennt die Landesregierung als bodendenkmalbedingt an? War das Bodendenkmal vor Baubeginn bekannt? Macht die vorherige Bekanntheit eines Bodendenkmals einen Unterschied für die Förderhöhe? Wie bewertet die Landesregierung die abweichende Einordnung der Stadt? Warum wurde keine Förderquote über 30 % gewährt, obwohl dies laut Landesregierung in begründeten Fällen möglich sei und der Oberbürgermeister dies beantragt hatte? Hat die Stadt bestehende Fördermöglichkeiten nicht genutzt oder zu spät beantragt? Welchen Entscheidungsspielraum sieht die Landesregierung angesichts der gesetzlichen Erhaltungspflichten, und wie bewertet sie die Zumutbarkeit von rund sechs Millionen Euro Aufwendungen für die Stadt?

🔎 Was wurde geantwortet?

Die Landesregierung antwortet, das Schreiben der Stadt vom 15.06.2026 sei am 02.09.2026 beantwortet worden. Die Dokumentationsarbeiten wurden vom Land mit 50.000 Euro gemäß § 32 NDSchG gefördert; zusätzlich wurde ausnahmsweise eine Kostenerstattung von 50.000 Euro gewährt. Etwa 30 % der Brücke wurden archäologisch untersucht, der Rest blieb im Boden geschützt. Da die Baumaßnahme bereits 2022 begonnen wurde und kein Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn vor Baustart gestellt wurde, habe das Ministerium gemäß Ziffer 1.1 der Förderrichtlinie in Verbindung mit Nummer 1.3 VV-Gk sowie §§ 23 und 44 LHO keinen regulären Bewilligungsbescheid erteilen können. Eine Förderung von mehr als 30 % hätte die verfügbaren Landesmittel der Denkmalpflege nach Angabe der Landesregierung deutlich überschritten und zusätzliche Bewilligung durch den Haushaltsgesetzgeber erfordert. Das beigefügte Antwortschreiben des Ministers an die Stadt Hildesheim vom September 2026 führt ergänzend aus, dass dem Landesamt für Denkmalpflege schriftliche Förderanfragen der Stadt nicht vorlägen; mündlich sei die Stadt 2023 und 2024 auf mögliche Förderungen durch die Kulturstiftung des Bundes, die Deutsche Stiftung Denkmalschutz und Bundesprogramme hingewiesen worden. Zudem wurde ein Forschungsprojekt der TU Braunschweig zur mittelalterlichen Bautechnik der Brücke mit 45.000 Euro gefördert. Die Gesamtkosten der Stadt werden mit 6.938.593,94 Euro angegeben; laut Landesregierung fehlt dazu eine nachvollziehbare Aufschlüsselung der tatsächlichen archäologischen Einzelkosten, und der Prüfbericht des Rechnungsprüfungsamts der Stadt vom 20.04.2026 bemängele die Unvollständigkeit der Akten.

⚡ Einordnung

Die Anfrage stammt von der Abgeordneten Laura Hopmann (CDU) und wurde am 08.09.2026 unter der Drucksachennummer 19/11544 eingereicht; die Antwort des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur datiert vom 12.10.2026 und wurde am 13.10.2026 verteilt. Die Anfrage verweist auf eine vorherige Kleine Anfrage „Wirtschaftlichkeit des Denkmalschutzes für Kommunen“ (Drucksache 19/9822) mit Antwort der Landesregierung vom 13.02.2026. Die Fragestellerin stützt ihre Vorbemerkung auf ein ihr vorliegendes, laut ihrer Angabe bislang unbeantwortetes Schreiben der Stadt Hildesheim an Minister Falko Mohrs vom 15.06.2026 sowie auf eine von ihr zitierte Internetquelle (schwarzbuch.de), die den Fall als „Denkmalschutzdesaster“ bezeichnet – diese Bewertung stammt von der zitierten Quelle, nicht von der Landesregierung. Die Landesregierung nennt als Fördersummen 50.000 Euro (§ 32 NDSchG), zusätzlich 50.000 Euro Kostenerstattung sowie 45.000 Euro Forschungsförderung an die TU Braunschweig, und verweist auf §§ 3, 5, 6 und 7 Abs. 4 NDSchG sowie §§ 23 und 44 LHO als rechtliche Grundlagen ihrer Entscheidungen.

Quelle: Niedersachsen, Dokument 19/11820, Wahlperiode 19, eingereicht 8. September 2026

Quelle im Parlamentssystem

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.