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NiedersachsenKleine AnfrageCDU

❓ Drucksache 19/11821

8. Oktober 2026Dokument 19/11821 · WP 19Niedersachsen
Martina Machulla
HitzeschutzArbeitsschutzGerichtsgebäudeRaumtemperaturKlimatisierung
Originaldokument (PDF)

📋 Worum geht es?

Die Fragestellerin bezieht sich auf einen LinkedIn-Beitrag des Präsidenten des Landgerichts Hannover vom 9. August 2026, wonach Temperaturen im Schwurgerichtssaal an heißen Tagen annähernd 40 °C erreicht haben sollen, während Straf- und Zivilverhandlungen fortgeführt worden seien. Vor diesem Hintergrund fragt die Abgeordnete die Landesregierung, ob die baulichen, technischen und organisatorischen Voraussetzungen in niedersächsischen Gerichten und Staatsanwaltschaften ausreichen, um den Dienstbetrieb während längerer Hitzeperioden sicherzustellen. Sie verweist dabei auf die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 „Raumtemperatur“, die bei mehr als 30 °C wirksame Schutzmaßnahmen und bei mehr als 35 °C grundsätzlich die Nichteignung als Arbeitsraum vorschreibt.

👥 Wer ist betroffen?

Betroffen sind die niedersächsischen Gerichte und Staatsanwaltschaften, insbesondere das Landgericht Hannover, sowie die dort beschäftigten Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie weiteres Personal und am Dienstbetrieb beteiligte Personen wie Verfahrensbeteiligte.

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Die Fragestellerin möchte u. a. wissen: Welche Gerichte und Staatsanwaltschaften verfügen über Kühlung oder Klimatisierung? In welchen Gebäuden wurden seit 2022 Raumtemperaturen über 30 °C bzw. 35 °C festgestellt? Welche Erkenntnisse liegen zu den Temperaturen im Landgericht Hannover bzw. im dortigen Schwurgerichtssaal 2022 bis 2026 vor? Welche Maßnahmen werden bei Überschreitung der Grenzwerte ergriffen? Kam es seit 2022 zu Unterbrechungen oder Ausfällen von Gerichtsverhandlungen wegen Hitze? Wo besteht baulicher oder technischer Handlungsbedarf, mit welchem Planungsstand, welchen Kosten und welchem Zeitrahmen? Welche Maßnahmen und Haushaltsmittel wurden seit 2022 eingesetzt? Welche Haushaltsmittel sind im Doppelhaushalt 2027/2028 und der Mittelfristigen Planung 2026 bis 2030 vorgesehen? Dürfen Gerichte und Staatsanwaltschaften Beschäftigten bei Hitze Getränke aus Haushaltsmitteln bereitstellen, und falls nein, auf welcher Rechtsgrundlage ist dies ausgeschlossen? Plant die Landesregierung eine landesweite Bestandsaufnahme und ein Investitions- und Sanierungskonzept zum sommerlichen Wärmeschutz, und falls ja, bis wann?

🔎 Was wurde geantwortet?

Das Dokument enthält nur die Anfrage; die Antwort der Landesregierung liegt noch nicht vor.

⚡ Einordnung

Die Anfrage wurde von der Abgeordneten Martina Machulla (CDU) eingereicht und ging am 08.10.2026 ein; verteilt wurde sie am 13.10.2026. Die Fragestellerin verweist auf einen LinkedIn-Beitrag des Präsidenten des Landgerichts Hannover vom 9. August 2026, wonach im Schwurgerichtssaal annähernd 40 °C erreicht worden seien, sowie auf die ASR A3.5, die bei Raumtemperaturen über 30 °C wirksame Maßnahmen und über 35 °C die grundsätzliche Nichteignung als Arbeitsraum vorsieht sowie ab 26 °C die Bereitstellung geeigneter Getränke empfiehlt (ab 30 °C verpflichtend). Die Fragestellerin verweist zudem auf ein früheres, eingestelltes strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Haushaltsuntreue im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Mineralwasser am Landgericht Hannover, wobei laut damaliger Berichterstattung die Finanzierung aus Haushaltsmitteln als unzulässig angesehen worden sei; aktuell werde laut dem LinkedIn-Beitrag privat finanziertes Mineralwasser bereitgestellt. Die Fragestellerin verweist außerdem auf die von der Landesregierung veröffentlichten Entwürfe für den Doppelhaushalt 2027/2028 (vorgestellt am 29. Juni 2026), in denen die Stärkung der Justiz als Schwerpunkt benannt und u. a. zusätzliche Stellen im Richter- und Staatsanwaltsbereich vorgesehen seien.

Quelle: Niedersachsen, Dokument 19/11821, Wahlperiode 19, eingereicht 8. Oktober 2026

Quelle im Parlamentssystem

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.