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NiedersachsenAntragSPDBündnis 90/Die Grünen

📝 Drucksache 19/11833

28. April 2026Dokument 19/11833 · WP 19Niedersachsen
Verfassungsschutzfreiheitliche demokratische GrundordnungBundesratsinitiativeNachrichtendienstrechtGrundgesetz
Originaldokument (PDF)

📋 Worum geht es?

Der Landtag hatte die Landesregierung aufgefordert, sich für eine bundesweit einheitliche Neudefinition der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (fdGO) im Verfassungsschutzrecht einzusetzen, die der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entspricht. Die Landesregierung berichtet in ihrer Antwort über den Stand eines entsprechenden Bundesgesetzentwurfs.

👥 Wer ist betroffen?

Niedersächsischer Verfassungsschutz, Landesregierung, Bundesregierung und Bundesrat sowie die Sicherheitsbehörden, die mit der Anwendung der fdGO-Definition befasst sind.

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Die Antragsteller (SPD und Bündnis 90/Die Grünen) forderten die Landesregierung auf, sich im Rahmen einer Bundesratsinitiative für eine bundesweit einheitliche, zeitgemäße und rechtssichere Neudefinition der fdGO einzusetzen, die die Kernelemente Menschenwürde, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit gemäß der zweiten NPD-Verbotsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts umfasst.

🔎 Konkrete Inhalte

Die Landesregierung antwortet, dass die Bundesregierung am 12.08.2026 einen Gesetzentwurf zur Reform des Nachrichtendienstrechts beschlossen und am 14.08.2026 dem Bundesrat zugeleitet hat (BR-Drs. 453/26). Dieser sieht in § 3 Abs. 3 BVerfSchG-E eine Neudefinition der fdGO vor, die an die Garantie der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG) und das Rechtsstaatsprinzip (u.a. Art. 20 Abs. 3 GG) anknüpft, orientiert an der NPD-II-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 144, 20). Die Landesregierung bewertet dies als Erfüllung des Anliegens des Landtagsbeschlusses und sieht daher aktuell keine Notwendigkeit für eine eigene Bundesratsinitiative. Sie kündigt an, die weitere Gesetzesberatung zu begleiten und das Anliegen im Bundesrat erneut einzufordern, falls die Änderung doch nicht umgesetzt wird. Zudem weist sie darauf hin, dass bei Verkündung des Gesetzes eine Anpassung des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes (§ 4 Abs. 3 NVerfSchG) erforderlich würde, da dessen bisheriger Verweis auf § 4 Abs. 2 BVerfSchG dann ins Leere liefe.

⚡ Einordnung

Eingereicht wurde der ursprüngliche Antrag (Drs. 19/9255) von den Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen; der Landtag beschloss ihn am 28.04.2026 (Drs. 19/10501). Die vorliegende Antwort der Landesregierung datiert vom 02.10.2026 und ging am 08.10.2026 ein. Die Landesregierung verweist auf den Gesetzentwurf BR-Drs. 453/26 der Bundesregierung vom 12.08.2026 sowie auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 144, 20 (NPD II). Eine Anpassung des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes kann laut Landesregierung erst nach Verkündung des Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt erfolgen.

Quelle: Niedersachsen, Dokument 19/11833, Wahlperiode 19, eingereicht 28. April 2026

Quelle im Parlamentssystem

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.