❓ Drucksache 19/11834
📋 Worum geht es?
Die Anfrage befasst sich mit dem Schutz von Gefangenen und Bediensteten vor hohen sommerlichen Temperaturen in niedersächsischen Justizvollzugseinrichtungen. Die Fragestellerin verweist darauf, dass Gefangene insbesondere während Ruhe- und Einschlusszeiten ihren Hafträumen nicht ausweichen können, und zitiert gesetzliche Vorgaben wie § 20 und § 174 NJVollzG sowie die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 zur Raumtemperatur, die ab 30°C Schutzmaßnahmen und ab 35°C ein Nutzungsverbot ohne besondere Schutzmaßnahmen vorsieht.
👥 Wer ist betroffen?
Gefangene und Bedienstete in niedersächsischen Justizvollzugseinrichtungen, insbesondere gesundheitlich besonders gefährdete Gefangene (ältere Menschen, Kranke, Menschen mit Behinderung, Schwangere, Personen mit bestimmter Medikamenteneinnahme).
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Die Fragestellerin fragt unter anderem: welche Erkenntnisse über Hafttraumtemperaturen seit 2022 vorliegen; in welchen Einrichtungen Temperaturen über 30°C bzw. 35°C festgestellt wurden; ob Temperaturen systematisch erfasst werden; welche Schutzmaßnahmen für Gefangene (Trinkwasser, Ventilatoren, Duschen, Lüftung, Aufenthalt im Freien, Anpassung der Ein-/Aufschlusszeiten) ergriffen werden; welche besonderen Maßnahmen für besonders gefährdete Gefangene bestehen; ob es seit 2022 hitzebedingte gesundheitliche Beeinträchtigungen gab; welche Arbeitsschutzmaßnahmen für Bedienstete gelten; wo baulicher Handlungsbedarf besteht und mit welchen Kosten und Zeitplänen; welche Haushaltsmittel seit 2022 eingesetzt wurden bzw. für den Doppelhaushalt 2027/2028 vorgesehen sind; und ob eine landesweite Bestandsaufnahme sowie ein Investitionskonzept zum Hitzeschutz geplant ist.
🔎 Was wurde geantwortet?
Das Dokument enthält nur die Anfrage; die Antwort der Landesregierung liegt noch nicht vor.
⚡ Einordnung
Eingereicht von der Fraktion der CDU (Abgeordnete Martina Machulla), eingegangen am 08.10.2026, verteilt am 13.10.2026. Die Anfrage verweist auf § 20 Abs. 1 und § 174 Abs. 2 NJVollzG sowie auf die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 „Raumtemperatur“ der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, wonach bei Lufttemperaturen über 30°C wirksame Maßnahmen und geeignete Getränke bereitgestellt werden müssen und Räume bei über 35°C ohne besondere Schutzmaßnahmen als ungeeignet gelten. Eine Antwort der Landesregierung ist im vorliegenden Dokument nicht enthalten.