Zurück zur Übersicht
NiedersachsenKleine AnfrageCDU

❓ Drucksache 19/11854

9. September 2026Dokument 19/11854 · WP 19Niedersachsen
Birgit Butter
VerfassungsschutzBeobachtungsobjekteVerfassungsschutzberichtExtremismusParlamentarische Kontrolle
Originaldokument (PDF)

📋 Worum geht es?

Die Anfrage der Abgeordneten Birgit Butter (CDU) befasst sich mit den Kriterien, nach denen der Niedersächsische Verfassungsschutz entscheidet, ob ein Beobachtungsobjekt öffentlich benannt und in den jährlichen Verfassungsschutzbericht aufgenommen wird. Hintergrund ist eine Ausschusssitzung, in der laut den Fragestellerinnen deutlich wurde, dass Teilgruppierungen der Partei Die Linke, konkret die Antikapitalistische Linke (AKL) und die Kommunistische Plattform (KPF), als Beobachtungsobjekte eingestuft seien, aber nicht im Verzeichnisanhang des aktuellen Verfassungsschutzberichts aufgeführt würden. Die Landesregierung antwortet auf die einzelnen Fragen und verweist dabei mehrfach auf eine frühere Antwort in der Drucksache 19/10957.

👥 Wer ist betroffen?

Betroffen sind der Niedersächsische Verfassungsschutz, das Niedersächsische Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung, die Partei Die Linke sowie deren Teilgruppierungen AKL und KPF, außerdem das Parlamentarische Kontrollgremium des Landtags.

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Die Fragestellerin erfragt unter anderem: nach welchen Kriterien Beobachtungsobjekte im Verfassungsschutzbericht genannt werden (Frage 1); ob diese Kriterien für alle Phänomenbereiche gleich sind (Frage 2); welche Voraussetzungen zur Nichtaufführung führen (Frage 3); wie viele Beobachtungsobjekte 2022–2025 nicht namentlich genannt wurden, aufgeschlüsselt nach Phänomenbereich (Frage 4); wie viele davon über mehrere Jahre nicht benannt wurden (Frage 5); welche allgemeinen Gründe dafür vorliegen können (Frage 6); wie einheitliche Maßstäbe sichergestellt werden (Frage 7); nach welchen Kriterien zwischen Beobachtung einer Teilgruppierung und der Gesamtpartei unterschieden wird (Frage 8); wie eine unzulässige Zurechnung auf die Gesamtpartei vermieden wird (Frage 9); ab wann ein innerparteilicher Diskurs zum Beobachtungsobjekt wird (Frage 10); ob sich die fachliche Bewertung der AKL und KPF verändert hat (Frage 11); wie sich betroffene Organisationen rechtlich gegen eine nicht öffentlich benannte Beobachtung wehren können (Frage 12); wie viele solcher Fälle seit 2022 vorkamen (Frage 13); welche parlamentarischen Kontrollmöglichkeiten bestehen (Frage 14); und welche Maßnahmen die Landesregierung für öffentliche Nachvollziehbarkeit ergreift (Frage 15, im vorliegenden Textausschnitt nicht mehr beantwortet).

🔎 Was wurde geantwortet?

Die Landesregierung antwortet, dass sich die Kriterien zur Benennung bereits aus der Antwort auf Drucksache 19/10957 ergeben und verweist darauf mehrfach (Fragen 1–3, 7). Zu Frage 4 nennt sie konkrete Zahlen nicht namentlich genannter Beobachtungsobjekte nach Jahr und Phänomenbereich: Rechtsextremismus 2 (2022), 2 (2023), 3 (2024), 3 (2025); Linksextremismus 3, 3, 5, 5; Islamismus 5, 5, 5, 4; Extremismus mit Auslandsbezug 0, 0, 1, 0. Zu Frage 5 gibt sie an, wie viele dieser Objekte über mehrere Jahre nicht benannt wurden, z. B. im Rechtsextremismus 1 Objekt über 2 Jahre und 2 Objekte über 4 Jahre, im Linksextremismus 2 Objekte über 2 Jahre und 3 Objekte über 4 Jahre, im Islamismus 3 Objekte über 4 Jahre und 2 Objekte über 3 Jahre, bei Auslandsbezug 1 Objekt über 1 Jahr. Zu Frage 8 erläutert die Landesregierung die rechtlichen Voraussetzungen nach §§ 3, 4 und 6 NVerfSchG für die Unterscheidung zwischen Beobachtung einer Teilgruppierung und der Gesamtpartei und verweist auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juli 2010 (6 C 22.09). Zu Frage 10 verweist sie auf § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Satz 2 und § 8 Abs. 1 Satz 2 NVerfSchG. Zu Frage 11 antwortet die Landesregierung, dass sich die fachliche Bewertung der AKL und KPF nicht verändert habe. Zu Frage 12 nennt sie als rechtliche Mittel Betroffener die Mitteilungspflicht nach § 6 Abs. 4 NVerfSchG bei Beendigung der Beobachtung, das Auskunftsrecht nach § 29 NVerfSchG sowie die Mitteilungspflicht nach § 22 NVerfSchG bei Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel, jeweils mit Möglichkeit nachträglichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes. Zu Frage 13 antwortet die Landesregierung, dass sich seit 2022 in keinem Fall eine zuvor nicht öffentlich benannte Organisation gegen ihre Beobachtung zur Wehr gesetzt habe. Zu Frage 14 verweist sie auf Unterrichtungspflichten gegenüber dem Parlamentarischen Kontrollgremium nach § 36 NVerfSchG und auf dessen jährliche Berichtspflicht an den Landtag nach § 40 Abs. 1 NVerfSchG. Die Antwort zu Frage 15 ist im vorliegenden Dokumentausschnitt nicht enthalten.

⚡ Einordnung

Die Anfrage wurde von der Abgeordneten Birgit Butter (CDU) am 09.09.2026 eingereicht (ursprünglich als Drs. 19/11603) und am 13.10.2026 vom Niedersächsischen Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung im Namen der Landesregierung beantwortet. Die Landesregierung verweist mehrfach auf ihre frühere Antwort in Drucksache 19/10957. Sie gibt an, dass bei den Gesamtzahlen zu Frage 4 eine Abweichung zu den im Verfassungsschutzbericht namentlich genannten Objekten bestehe, da aus Gründen des Geheimschutzes nicht alle Objekte öffentlich dargestellt werden könnten. Laut Landesregierung ist die Einstufung von Organisationen keine politische Entscheidung, sondern richte sich nach gesetzlichen Schwellen und fachlicher Bewertung der Erkenntnisse.

Quelle: Niedersachsen, Dokument 19/11854, Wahlperiode 19, eingereicht 9. September 2026

Quelle im Parlamentssystem

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.