❓ Datenschutzkontrolle bei Familiengerichten und Jugendämtern
📋 Worum geht es?
Die Anfrage behandelt den Umgang mit hochsensiblen personenbezogenen Daten in familiengerichtlichen Verfahren, etwa zu Erziehung, Gesundheit oder häuslicher Gewalt, und die Zusammenarbeit zwischen Familiengerichten und Jugendämtern. Die Fragestellerin verweist darauf, dass der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen in seinem 31. Tätigkeitsbericht für 2025 eine aufsichtsrechtliche Lücke feststellt, weil die Datenverarbeitung durch Gerichte in ihrer justiziellen Tätigkeit keiner datenschutzrechtlichen Kontrolle unterliegt. Er empfiehlt laut der Fragestellerin die Einrichtung besonderer, unabhängig besetzter Kontrollstellen innerhalb der Justiz.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen sind Verfahrensbeteiligte und nicht verfahrensbeteiligte Personen in familiengerichtlichen Verfahren in Niedersachsen, insbesondere Kinder, Familiengerichte, Jugendämter, das Niedersächsische Justizministerium und der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Die Fragestellerin fragt: (1) wie die Landesregierung die vom Landesbeauftragten für den Datenschutz festgestellte aufsichtsrechtliche Lücke und dessen Empfehlung zu unabhängigen Kontrollstellen bewertet; (2) ob die Landesregierung an ihrer früheren Einschätzung fehlenden Bedarfs festhält und worauf sie dies stützt; (3) welche konkreten Initiativen Niedersachsen während seines Vorsitzes der Justizministerkonferenz 2024 zur Schließung der Kontrolllücke ergriffen hat; (4) welche internen und externen Stellen Betroffene bei unzulässiger Datenverarbeitung anrufen können und welche Unabhängigkeit, Befugnisse, Kosten und Rechtsbehelfe damit verbunden sind; (5) wie viele Eingaben, Beschwerden, Rechtsbehelfe und Schadensersatzforderungen wegen Datenschutzverstößen in familiengerichtlichen Verfahren 2021-2025 erfasst wurden; (6) wie viele Datenschutzverletzungen, Fehlversendungen oder Verluste von Unterlagen 2021-2025 an Familiengerichten erfasst wurden, auch mit Bezug auf Minderjährige und Gesundheitsdaten; (7) welche Vorschriften die Übermittlung familiengerichtlicher Unterlagen an Jugendämter regeln, insbesondere zu vollständigen Akten versus Auszügen oder geschwärzten Fassungen.
🔎 Was wurde geantwortet?
Die Landesregierung antwortet, dass eine Stellungnahme zum 31. Tätigkeitsbericht noch ressortintern abgestimmt wird; die gesetzliche Frist hierfür beträgt laut § 21 Niedersächsisches Datenschutzgesetz sechs Monate. Zur früheren Position verweist sie auf ihre Antwort zu Frage 1. Zu den Initiativen während des JuMiKo-Vorsitzes 2024 zitiert die Landesregierung ihre Stellungnahme zum 29. Tätigkeitsbericht (Drs. 19/5922): Die Zentralabteilungsleitertagung der Landesjustizverwaltungen kam zum Ergebnis, dass angesichts bestehender Kontrolle durch Instanzgerichte kein Bedürfnis für besondere Stellen bestehe; die Datenschutzkonferenz (DSK) widersprach dieser Auffassung. Die Landesregierung nennt als Rechtswege: eine behördliche Datenschutzbeauftragte (kostenlos, ohne formellen Rechtsbehelf, nur für Verwaltungstätigkeit der Gerichte), eine Dienstaufsichtsbeschwerde bei organisatorischen Fehlern, sowie eine kostenlose Beschwerde beim Landesbeauftragten für den Datenschutz nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO, der jedoch nur die Justizverwaltung, nicht die richterliche Tätigkeit kontrollieren darf; gegen dessen ablehnende Entscheidung steht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen (Art. 78 DSGVO). Zu den Fragen 5 und 6 antwortet die Landesregierung, dass weder in der Justiz noch im Justizministerium entsprechende Statistiken erhoben werden, da solche Daten nur durch eine händische Aktenauswertung gewonnen werden könnten, die innerhalb der Beantwortungsfrist nicht zu leisten sei. Frage 7 wird im vorliegenden Textausschnitt nur mit dem Verweis auf die verfahrensrechtlichen Grundlagen nach FamFG und ZPO begonnen; die Antwort ist im vorliegenden Dokumentausschnitt nicht vollständig enthalten.
⚡ Einordnung
Die Anfrage wurde von der AfD-Abgeordneten Delia Susanne Klages eingereicht und ging am 08.09.2026 ein (Drs. 19/11548); die Antwort des Justizministeriums datiert vom 13.10.2026. Die Landesregierung verweist auf den 31. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen für 2025 sowie auf frühere Drucksachen (19/2923, 19/4500, 19/5922) und auf ein EuGH-Urteil vom 18.06.2026 (Rechtssache C-484/24) zur Anwendung der DSGVO auf Gerichte. Für die Jahre 2021-2025 liegen laut Landesregierung keine Statistiken zu Datenschutzbeschwerden oder -verletzungen in familiengerichtlichen Verfahren vor, da keine entsprechende Erhebung erfolgt.