❓ Drucksache 18/21305
📋 Worum geht es?
Die Anfrage befasst sich mit den rechtlichen und verfahrensrechtlichen Grenzen beim Einsatz sogenannter Virtueller Agenten des Verfassungsschutzes Nordrhein-Westfalen. Dabei handelt es sich um Verfassungsschutzmitarbeiter, die sich online als fiktive Personen ausgeben und unter Ausnutzung von Vertrauen verdeckt Informationen erheben. Der Fragesteller concentriert sich auf den kritischen Fall, wenn Minderjährige Kontaktpersonen solcher verdeckten Maßnahmen werden. Das VSG NRW sieht spezielle Regeln vor, etwa dass personenbezogene Daten über Verhalten von unter 14-Jährigen grundsätzlich nicht in Dateien gespeichert werden dürfen und für Minderjährigendaten spezielle Lösch- und Prüffristen gelten.
👥 Wer ist betroffen?
Direkt betroffen sind Minderjährige als potenzielle Kontaktpersonen verdeckter Ermittlungen. Weitere betroffene Institutionen: der Verfassungsschutz Nordrhein-Westfalen als durchführende Behörde, Gerichte für die notwendigen richterlichen Anordnungen, sowie Eltern und Sorgeberechtigte als Interessenvertreter von Kindern.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Der Fragesteller stellt fünf zentrale Fragen: (1) Welche besonderen rechtlichen, organisatorischen oder verfahrensrechtlichen Vorgaben gelten beim Einsatz Virtueller Agenten gegenüber Minderjährigen? (2) Unter welchen Voraussetzungen dürfen Virtuelle Agenten selbst Kontakt zu Minderjährigen aufnehmen, insbesondere über soziale Netzwerke, Messenger-Dienste, Foren und Chatgruppen? (3) Welche besonderen Vorgaben gelten, wenn Vertrauen in die Identität eines Virtuellen Agenten entsteht? (4) Durch welche Vorkehrungen wird ausgeschlossen, dass Virtuelle Agenten Minderjährige zu extremistischen oder strafbaren Handlungen veranlassen? (5) Wie stellt der Verfassungsschutz sicher, dass das Alter erkannt wird und altersabhängige Regelungen eingehalten werden?
🔎 Was wurde geantwortet?
Das Dokument enthält nur die Anfrage selbst; die Antwort der Landesregierung liegt noch nicht vor. Das Dokument zitiert als Rechtsgrundlagen das VSG NRW (Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen), insbesondere §10 Abs. 1 Nr. 5 (Definition Virtuelle Agenten), §16 (Zulässigkeitsvoraussetzungen) und §25 (besondere Regeln für Minderjährigendaten).