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Nordrhein-WestfalenKleine AnfrageAfD

❓ Drucksache 18/21313

10. September 2026Dokument 18/21313 · WP 18Nordrhein-Westfalen
Thomas Röckemann
Künstliche IntelligenzVerfassungsschutzAutomatisierte DatenanalyseDatenschutzVSG NRW
Originaldokument (PDF)

📋 Worum geht es?

Das neue Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (VSG NRW), das seit 1. April 2026 gilt, erlaubt dem Verfassungsschutz erstmals den Einsatz von Künstlicher Intelligenz und mathematisch-statistischen Verfahren zur Datenanalyse. Diese Systeme dürfen personenbezogene Daten filtern, sortieren, priorisieren und sogar zusammenführen, um Beziehungen zwischen Personen und Organisationen zu erkennen. Das Gesetz legt allerdings auch klare Grenzen fest: Automatische Entscheidungen sind verboten, selbstlernende Systeme sind unzulässig, und die endgültige Bewertung muss immer ein menschlicher Mitarbeiter vornehmen.

👥 Wer ist betroffen?

Verfassungsschutz Nordrhein-Westfalen; Personen, deren Daten automatisiert analysiert werden; Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit; unabhängige wissenschaftliche Experten, die eine Evaluation durchführen sollen

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Die Anfrage stellt der Landesregierung fünf konkrete Fragen: (1) Welche automatisierten Verfahren werden derzeit eingesetzt und für welche Zwecke? (2) Welche Kategorien von personenbezogenen Daten werden analysiert? (3) Wie können Analyseergebnisse als Grundlage für weitere Verfassungsschutzmaßnahmen verwendet werden? (4) Welche organisatorischen Vorgaben sichern die menschliche Letztbewertung, insbesondere gegen den sogenannten "Automation Bias" (übermäßiges Vertrauen in automatisierte Ergebnisse)? (5) Welche Daten werden bereits für die verpflichtende Evaluation dieser Systeme erhoben?

🔎 Was wurde geantwortet?

Das Dokument enthält ausschließlich die Kleine Anfrage des Abgeordneten Thomas Röckemann (AfD). Die Antwort der Landesregierung liegt noch nicht vor. Das Dokument dokumentiert jedoch den rechtlichen Rahmen: § 26 VSG NRW erlaubt mathematisch-statistische Verfahren und maschinelles Lernen (Abs. 2–4), verbietet aber automatisierte Entscheidungen (Abs. 8) und selbstlernende Systeme. Eine Evaluation der automatisierten Datenanalyse ist innerhalb von fünf Jahren unter Beteiligung der Datenschutzbeauftragten und unabhängiger wissenschaftlicher Experten vorgesehen.

Quelle: Nordrhein-Westfalen, Dokument 18/21313, Wahlperiode 18, eingereicht 10. September 2026

Quelle im Parlamentssystem

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.