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Nordrhein-WestfalenKleine AnfrageAfD

❓ Speicherung personenbezogener Daten von Minderjährigen beim Verfassungsschutz Nordrhein-Westfalen

10. September 2026Dokument 18/21322 · WP 18Nordrhein-Westfalen
Thomas Röckemann
VerfassungsschutzMinderjährigeDatenschutzpersonenbezogene DatenPrävention
Originaldokument (PDF)

📋 Worum geht es?

Die Anfrage befasst sich mit der Speicherung personenbezogener Daten von Minderjährigen beim Verfassungsschutz Nordrhein-Westfalen. Das seit 1. April 2026 geltende Verfassungsschutzgesetz NRW regelt in § 25 besondere Vorschriften für den Umgang mit Daten von Kindern und Jugendlichen. Danach dürfen Daten von Personen unter 14 Jahren nur für Prävention und Ausstiegsbegleitung in persönlichen Akten oder Dateien gespeichert werden. Der Fragesteller möchte wissen, wie diese Regelungen in der Praxis umgesetzt werden und in welchem Umfang der Verfassungsschutz Daten von Minderjährigen verarbeitet.

👥 Wer ist betroffen?

Minderjährige in Nordrhein-Westfalen, insbesondere Kinder unter 14 Jahren und Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren; der Verfassungsschutz Nordrhein-Westfalen; die Landesregierung NRW.

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Der Abgeordnete fragt konkret: (1) Wie viele Minderjährige haben gespeicherte Daten in persönlichen Akten/Dateien des Verfassungsschutzes (aufgeschlüsselt nach Altersgruppen und Phänomenbereichen)? (2) In wie vielen Fällen werden Daten von unter 14-Jährigen für Prävention oder Ausstiegsbegleitung gespeichert? (3) Welche Fallgestaltungen fallen unter die Begriffe "Prävention" und "Ausstiegsbegleitung"? (4) Wie stellt der Verfassungsschutz sicher, dass die Ablage von Daten unter 14-Jähriger in allgemeinen Vorgängen nicht zu systematischem Sammeln und Bewerten führt? (5) Wie viele neue Datensätze von Minderjährigen wurden seit 1. April 2026 gespeichert?

🔎 Was wurde geantwortet?

Das Dokument enthält nur die Anfrage selbst; die Antwort der Landesregierung liegt noch nicht vor. Der Fragesteller referenziert aber Regelungen des Verfassungsschutzgesetzes NRW: Daten von unter 14-Jährigen dürfen nur für Prävention und Ausstiegsbegleitung in persönlichen Akten gespeichert werden; Daten von unter 14-Jährigen können daneben auch in allgemeinen Vorgängen abgelegt werden. Nach der Gesetzesbegründung soll mit einer Ablage in allgemeinen Vorgängen kein systematisches und strukturiertes Sammeln im Sinne einer nachrichtendienstlichen Beobachtung einhergehen.

Quelle: Nordrhein-Westfalen, Dokument 18/21322, Wahlperiode 18, eingereicht 10. September 2026

Quelle im Parlamentssystem

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.