❓ Drucksache 18/21323
📋 Worum geht es?
Die Anfrage befasst sich mit der praktischen Anwendung des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (VSG NRW) vom 1. April 2026. Der Fokus liegt auf § 20 VSG NRW, der dem Verfassungsschutz Befugnisse zum Zugriff auf bestehende Videoüberwachungsanlagen im öffentlich zugänglichen Raum gibt. Die Anfrage untersucht, wie der Verfassungsschutz diese neuen Kompetenzen zur Echtzeitüberwachung und zum Abruf von Videoaufzeichnungen tatsächlich nutzt und welche Kontrollmechanismen greifen.
👥 Wer ist betroffen?
Der Verfassungsschutz Nordrhein-Westfalen, Betreiber von Videoüberwachungsanlagen (öffentliche und private Einrichtungen, Behörden, Unternehmen, Verkehrsbetriebe, Ladengeschäfte), Bürger und Bürgerinnen in Nordrhein-Westfalen (deren Bewegungsprofile durch Videoüberwachung entstehen können), die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Der Abgeordnete Thomas Röckemann stellt der Landesregierung folgende Fragen: 1) Wie oft hat der Verfassungsschutz NRW seit 1. April 2026 von seinen Befugnissen nach § 20 Abs. 1 und 2 VSG NRW Gebrauch gemacht? (aufgeschlüsselt nach Echtzeitnutzung, Echtzeitausleitung, Übermittlung vorhandener Aufzeichnungen und Betreibertyp) 2) Welche Arten von Betreibern von Videoüberwachungsanlagen wurden in Anspruch genommen? 3) Wie wird sichergestellt, dass die Videoüberwachung rechtmäßig erfolgt ist? 4) Wie viele richterliche Anordnungen nach § 20 Abs. 3 VSG NRW wurden beantragt, erteilt, nur eingeschränkt erteilt oder abgelehnt? 5) Werden die erhobenen Bild- oder Tondaten für automatisierte Datenanalysen nach § 26 VSG NRW verwendet?
🔎 Was wurde geantwortet?
Das Dokument enthält nur die Kleine Anfrage des Abgeordneten Thomas Röckemann von der AfD. Die Antwort der Landesregierung liegt noch nicht vor. Das Dokument beschreibt jedoch den rechtlichen Rahmen: § 20 Abs. 1 VSG NRW erlaubt dem Verfassungsschutz, private und öffentliche Videoüberwachungseinrichtungen zur Aufklärung erheblich beobachtungsbedürftiger Bestrebungen punktuell und in Echtzeit zu nutzen. § 20 Abs. 2 VSG NRW ermöglicht die Verpflichtung von Betreibern zur Echtzeitausleitung und Übermittlung vorhandener Aufzeichnungen (bis zu 1 Jahr rückwirkend). § 20 Abs. 3 VSG NRW sieht für längerfristige oder umfangreiche Maßnahmen eine richterliche Anordnung vor. Die Datenschutzbeauftragte des Landes NRW hatte bei der Gesetzgebung auf die hohe Eingriffsintensität und das Risiko der Erstellung von Bewegungs- und Persönlichkeitsprofilen durch automatisierte Datenanalyse hingewiesen.