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Nordrhein-WestfalenAntragCDUBündnis 90/Die Grünen

📝 Änderungsantrag zur Neuregelung dienstlicher Beurteilungen von Richtern und Staatsanwälten

8. September 2026Dokument 18/21344 · WP 18Nordrhein-Westfalen
Thorsten Schick, Matthias Kerkhoff, Gregor Golland, Angela Erwin, Wibke Brems, Mehrdad Mostofizadeh, Jule Wenzel, Dr. Julia Höller, Dagmar Hanses
Landesrichter- und StaatsanwältegesetzDienstliche BeurteilungenNachzeichnungJustizBeamtenrecht
Originaldokument (PDF)

📋 Worum geht es?

Der Änderungsantrag betrifft das "Zweite Gesetz zur Änderung des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes" und zielt darauf ab, die bisherige Praxis bei dienstlichen Beurteilungen von Richtern und Staatsanwälten in Nordrhein-Westfalen neu zu regeln. Im Kern geht es darum, gesetzlich klare Vorgaben zu schaffen, wann solche Beurteilungen erstellt werden müssen und wann sie entfallen, sowie wie die sogenannte "Nachzeichnung" (fiktive Fortschreibung früherer Beurteilungen) zu handhaben ist.

👥 Wer ist betroffen?

Direkt betroffen sind Richter und Richterinnen sowie Staatsanwälte und Staatsanwältinnen in Nordrhein-Westfalen. Indirekt betroffen ist die Justizverwaltung des Landes als Arbeitgeberin dieser Berufsgruppen.

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Der Antrag schlägt folgende konkrete Änderungen vor: (1) Beurteilungen sollen mit einem Gesamturteil abschließen. (2) Eine dienstliche Beurteilung entfällt, wenn die tatsächliche Diensttätigkeit weniger als 3 Monate oder weniger als 20 Prozent des Beurteilungszeitraums betragen hat (Alternativverhältnis). (3) Zeiten von Teilzeitbeschäftigung werden in vollem Umfang berücksichtigt, um Benachteiligungen auszuschließen. (4) Bei Beförderungen im Beurteilungszeitraum werden die Regelungen auf jeden Beurteilungsabschnitt gesondert angewendet. (5) § 14a wird neu gefasst, um die Nachzeichnung für Richter und Staatsanwälte klar als vorrangig gegenüber allgemeinen Beamtenrechtsvorgaben festzulegen.

🔎 Konkrete Inhalte

Das Dokument enthält die detaillierte Begründung des Änderungsantrags: Die 3-Monats-Grenze (absolute Mindestgrenze) und die 20-Prozent-Grenze (relative Mindestgrenze) werden als bisherige bewährte Praxis in der Justiz verankert (vgl. BeurtVO JM). Diese Vorgaben stehen in Alternativverhältnis zueinander. Die Verbindung beider Grenzen trägt dem System von regelmäßigen Beurteilungen (alle vier Jahre) und punktuellen Anlassbeurteilungen mit kürzeren Zeiträumen Rechnung. Die Regelungen zur Nachzeichnung bleiben unberührt und werden in § 14a neu definiert.

Quelle: Nordrhein-Westfalen, Dokument 18/21344, Wahlperiode 18, eingereicht 8. September 2026

Quelle im Parlamentssystem

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.