❓ Drucksache 18/21355
📋 Worum geht es?
Das Dokument behandelt die organisatorische Einbindung von leitenden Fachkräften für Arbeitssicherheit in Kommunalverwaltungen Nordrhein-Westfalens. Bisher waren diese Fachkräfte unmittelbar der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten unterstellt, basierend auf einer Rundverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf von 2013 und einem Bundesarbeitsgericht-Urteil von 2009. Die Anfrage hinterfragt, ob diese starre organisatorische Struktur noch zeitgemäß ist, zumal das Verwaltungsgericht München 2025 argumentiert hat, dass bei Wahrung der fachlichen Unabhängigkeit mehr Gestaltungsspielraum besteht.
👥 Wer ist betroffen?
Leitende Fachkräfte für Arbeitssicherheit in Kommunen und Landkreisen Nordrhein-Westfalens; Kommunalverwaltungen und ihre Behördenleitungen; Bezirksregierung Düsseldorf als zuständige Aufsichtsbehörde; weitere Landkreise und Städte mit entsprechenden Stabsorganisationen.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Die Kleine Anfrage fragt nach: (1) Ob die unmittelbare organisatorische Zuordnung zur Behördenleitung nach Auffassung der Landesregierung zwingend erforderlich ist; (2) welche Auswirkungen das Münchener Urteil von 2025 auf die Auslegung des Arbeitssicherheitsgesetzes hat; (3) ob alternative Organisationsformen (z.B. Zuordnung zu einem Dezernat oder Vertreter der Hauptverwaltungsbeamtin) zulässig sind; (4) ob die Rundverfügung von 2013 überprüft oder angepasst werden sollte; (5) welche Mindestanforderungen erforderlich sind, um fachliche Unabhängigkeit ohne unmittelbare Behördenleitungs-Zuordnung zu sichern.
🔎 Was wurde geantwortet?
Die Landesregierung antwortet: (1) Sie vertritt die Auffassung, dass leitende Fachkräfte gemäß § 8 Abs. 2 Arbeitssicherheitsgesetz unmittelbar dem Leiter der Dienststelle unterstellt werden müssen – das Bundesarbeitsgericht bestätigt dies auch für den öffentlichen Dienst. (2) Das Münchener Urteil vom 3. Juli 2025 argumentiert, dass § 16 ASiG nur einen "gleichwertigen" Schutz verlangt, nicht eine 1:1-Anwendung von § 8 Abs. 2 ASiG, und leitet daraus einen weiten Organisationsspielraum ab. (3) Die Landesregierung hält alternative Organisationsformen grundsätzlich für denkbar, mit schriftlicher Aufgabendelegation und Beibehaltung der Letztverantwortung beim Hauptverwaltungsbeamten. (4) Eine Anpassung der Rundverfügung sei nicht Aufgabe der Landesregierung; das Münchener Urteil wird derzeit mit anderen Ländern und der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen beraten. (5) Nach erster Einschätzung kann die Fachkraft als Stabsstelle außerhalb der Linienorganisation geführt werden, wenn: unmittelbares Vortragsrecht bei der Behördenleitung sichergestellt ist, vollständige Weisungsfreiheit in Fachfragen festgehalten wird (organisatorische Führung ist zulässig, fachliche Weisungen nicht), und ein formeller Organisationsakt vorliegt.