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Nordrhein-WestfalenÄnderungsantragCDUBündnis 90/Die Grünen

✏️ Drucksache 18/21378

8. September 2026Dokument 18/21378 · WP 18Nordrhein-Westfalen
Thorsten Schick, Matthias Kerkhoff, Dr. Jan Heinisch, Raphael Tigges, Wibke Brems, Mehrdad Mostofizadeh, Jule Wenzel, Julia Eisentraut
StudierendenwerksgesetzVerwaltungsratGeschlechterparitätHochschulenGovernance
Originaldokument (PDF)

📋 Worum geht es?

Der Änderungsantrag modifiziert den Gesetzentwurf zur Änderung des Studierendenwerksgesetzes in mehreren zentralen Bereichen. Der Antrag regelt die Struktur, Zusammensetzung und Kompetenzen der Verwaltungsräte von Studierendenwerken in Nordrhein-Westfalen. Die Änderungen basieren auf praktischen Erfahrungen bei der Anwendung ähnlicher Vorschriften und sollen Unklarheiten in der Rechtsanwendung beheben.

👥 Wer ist betroffen?

Betroffene sind die Studierendenwerke und die ihnen zugeordneten Hochschulen in Nordrhein-Westfalen, Studierende und ihre Parlamente, Hochschullehrende und Hochschulpersonal in ihren jeweiligen Funktionen im Verwaltungsrat, sowie das zuständige Ministerium.

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Der Antrag schlägt folgende Änderungen vor: 1) Externe Mitglieder des Verwaltungsrates sollen durch das Ministerium auf Vorschlag der übrigen Mitglieder bestellt werden und müssen über Sachverstand in Wohnungswirtschaft, sozialem Gebiet oder öffentlicher Unternehmensführung verfügen; 2) Verpflichtung einer Geschlechterquote mit mindestens fünf weiblichen Mitgliedern; Studierendenparlamente sollen entweder paritätisch besetzen oder sich untereinander absprechen, bei Personalentsendung mindestens eine Frau; 3) Amtszeit auf zwei Jahre mit Wiederwahl bis maximal zehn Jahre Gesamtdauer; 4) Präzisierung und Erweiterung der Kompetenzen des Verwaltungsrates; 5) Zusätzliche Veröffentlichung des Jahresabschlusses auf der Internetseite des Studierendenwerks; 6) Anpassung der Terminologie an den Public Corporate Governance Kodex des Landes.

🔎 Konkrete Inhalte

Der Antrag konkretisiert mehrere Paragrafen des ursprünglichen Gesetzentwurfs. Zu den externen Mitgliedern: Diese müssen Sachverstand entweder durch Tätigkeit in Wohnungswirtschaft, sozialem Gebiet oder in öffentlichen Unternehmen und Einrichtungen erworben haben. Zu Geschlechterparität: Mindestens fünf Mitglieder des Verwaltungsrates müssen Frauen sein; alle entsendenden Gruppen müssen dieses Ziel bei ihrer Auswahl verfolgen. Zu Amtszeiten: Zwei Jahre Amtszeit mit unbegrenzter Wiederwahl, solange die Gesamtzugehörigkeit zehn Jahre nicht überschreitet. Zu Kompetenzen: Der Verwaltungsrat berät zu strategischen Fragen und entscheidet in zehn benannten Bereichen; neu ist die Kompetenz für 'wesentliche Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung im Einvernehmen mit der Geschäftsführung'. Die Begründung verweist auf Rechtsanwendungsprobleme in der Praxis, die mit diesen Änderungen gelöst werden sollen.

Quelle: Nordrhein-Westfalen, Dokument 18/21378, Wahlperiode 18, eingereicht 8. September 2026

Quelle im Parlamentssystem

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.