✏️ Drucksache 18/21378
📋 Worum geht es?
Der Änderungsantrag modifiziert den Gesetzentwurf zur Änderung des Studierendenwerksgesetzes in mehreren zentralen Bereichen. Der Antrag regelt die Struktur, Zusammensetzung und Kompetenzen der Verwaltungsräte von Studierendenwerken in Nordrhein-Westfalen. Die Änderungen basieren auf praktischen Erfahrungen bei der Anwendung ähnlicher Vorschriften und sollen Unklarheiten in der Rechtsanwendung beheben.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffene sind die Studierendenwerke und die ihnen zugeordneten Hochschulen in Nordrhein-Westfalen, Studierende und ihre Parlamente, Hochschullehrende und Hochschulpersonal in ihren jeweiligen Funktionen im Verwaltungsrat, sowie das zuständige Ministerium.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Der Antrag schlägt folgende Änderungen vor: 1) Externe Mitglieder des Verwaltungsrates sollen durch das Ministerium auf Vorschlag der übrigen Mitglieder bestellt werden und müssen über Sachverstand in Wohnungswirtschaft, sozialem Gebiet oder öffentlicher Unternehmensführung verfügen; 2) Verpflichtung einer Geschlechterquote mit mindestens fünf weiblichen Mitgliedern; Studierendenparlamente sollen entweder paritätisch besetzen oder sich untereinander absprechen, bei Personalentsendung mindestens eine Frau; 3) Amtszeit auf zwei Jahre mit Wiederwahl bis maximal zehn Jahre Gesamtdauer; 4) Präzisierung und Erweiterung der Kompetenzen des Verwaltungsrates; 5) Zusätzliche Veröffentlichung des Jahresabschlusses auf der Internetseite des Studierendenwerks; 6) Anpassung der Terminologie an den Public Corporate Governance Kodex des Landes.
🔎 Konkrete Inhalte
Der Antrag konkretisiert mehrere Paragrafen des ursprünglichen Gesetzentwurfs. Zu den externen Mitgliedern: Diese müssen Sachverstand entweder durch Tätigkeit in Wohnungswirtschaft, sozialem Gebiet oder in öffentlichen Unternehmen und Einrichtungen erworben haben. Zu Geschlechterparität: Mindestens fünf Mitglieder des Verwaltungsrates müssen Frauen sein; alle entsendenden Gruppen müssen dieses Ziel bei ihrer Auswahl verfolgen. Zu Amtszeiten: Zwei Jahre Amtszeit mit unbegrenzter Wiederwahl, solange die Gesamtzugehörigkeit zehn Jahre nicht überschreitet. Zu Kompetenzen: Der Verwaltungsrat berät zu strategischen Fragen und entscheidet in zehn benannten Bereichen; neu ist die Kompetenz für 'wesentliche Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung im Einvernehmen mit der Geschäftsführung'. Die Begründung verweist auf Rechtsanwendungsprobleme in der Praxis, die mit diesen Änderungen gelöst werden sollen.