⚖️ Drittes Gesetz zur Änderung des Rettungsgesetzes NRW
📋 Worum geht es?
Der Gesetzentwurf ändert das Rettungsgesetz NRW und stellt die Finanzierung des Rettungsdienstes vom bisherigen Festbetrags- bzw. Gebührenmodell auf ein Verhandlungsmodell zwischen den Trägern rettungsdienstlicher Aufgaben und den Krankenkassenverbänden um, mit der Möglichkeit eines Schiedsstellenverfahrens bei Streitigkeiten. Zusätzlich enthält der Entwurf klarstellende Änderungen zum Einsatz von Rettungsassistentinnen/-assistenten und zu den Befugnissen von Notfallsanitäterinnen/-sanitätern bei heilkundlichen Maßnahmen.
👥 Wer ist betroffen?
Träger rettungsdienstlicher Aufgaben (Kommunen, Hilfsorganisationen), Verbände der Krankenkassen, Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten, Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter sowie Patientinnen und Patienten in der Notfallrettung und im Krankentransport.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Die Fraktionen von CDU und Bündnis 90/Die Grünen schlagen vor, die bisherigen §§ 14 bis 14b durch eine Neuregelung zu ersetzen, die eine Vereinbarung über Benutzungsentgelte des Rettungsdienstes sowie eine Schiedsstelle mit Verordnungsermächtigung vorsieht. Zudem soll der Einsatz von Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten über den 31. Dezember 2026 hinaus gesichert werden, Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter sollen erlernte heilkundliche Maßnahmen eigenverantwortlich durchführen dürfen, und eine Experimentierklausel zur Erprobung innovativer Versorgungskonzepte (§ 16a) soll eingeführt werden.
🔎 Konkrete Inhalte
Der Entwurf ersetzt das einseitige Festsetzungsrecht der Träger bei den Benutzungsentgelten durch ein Verhandlungsmodell mit Schiedsstellenverfahren (neue §§ 14, 14a, 14b). § 5 wird um einen Absatz 4 ergänzt, wonach Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter die im Notfallsanitätergesetz vermittelten heilkundlichen Maßnahmen im Rahmen der Mitwirkung und bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2a Notfallsanitätergesetz auch eigenverantwortlich durchführen dürfen. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend angepasst, u. a. um einen neuen § 16a zur Weiterentwicklung des Rettungsdienstes/Experimentierklausel. Laut den einreichenden Fraktionen sollen mit dem Gesetz keine bestehenden Aufgaben geändert oder neue Aufgaben übertragen werden, sondern lediglich das Refinanzierungsverfahren neu geregelt werden; die Fraktionen geben an, dass keine Kosten entstehen und keine Alternativen bestehen.
⚡ Einordnung
Eingereicht wurde der Gesetzentwurf von den Fraktionen der CDU und von Bündnis 90/Die Grünen am 06.10.2026 (Drucksache 18/21621). Das Dokument enthält den Gesetzentwurf selbst samt Begründung und Gegenüberstellung der Gesetzestexte, keine Antwort der Landesregierung, da es sich nicht um eine Anfrage handelt. Die einreichenden Fraktionen verweisen auf das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz und einen Entwurf zur Reform der Notfallversorgung, der laut Angabe der Fraktionen Ende April 2026 das Bundeskabinett passiert habe und sich im parlamentarischen Verfahren befinde. Als Datum für das Auslaufen der Übergangsregelung zu Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten wird der 31. Dezember 2026 genannt. Laut Gesetzentwurf entstehen keine Kosten (Abschnitt D) und es gibt keine Alternativen (Abschnitt C).