❓ Virtuelle Agenten des Verfassungsschutzes im Kontakt mit Minderjährigen: Welche Grenzen gelten in Nordrhein-Westfalen?
📋 Worum geht es?
Die Anfrage behandelt den Einsatz sogenannter Virtueller Agentinnen und Agenten des Verfassungsschutzes Nordrhein-Westfalen, die verdeckt im Internet Informationen erheben, wenn dabei Minderjährige an der Kommunikation beteiligt sind. Grundlage ist das Verfassungsschutzgesetz NRW (VSG NRW), das den Einsatz solcher Agenten in § 10 Abs. 1 Nr. 5 und § 16 regelt sowie in § 25 besondere Vorgaben für die Verarbeitung personenbezogener Daten Minderjähriger enthält.
👥 Wer ist betroffen?
Minderjährige, die in sozialen Netzwerken, Messenger-Diensten, Foren oder Chatgruppen mit Virtuellen Agenten des Verfassungsschutzes NRW in Kontakt kommen, sowie die Verfassungsschutzbehörde NRW.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Die Fragesteller fragen: (1) welche besonderen rechtlichen, organisatorischen oder verfahrensrechtlichen Vorgaben beim Einsatz Virtueller Agenten gelten, wenn Minderjährige beteiligt sind; (2) unter welchen Voraussetzungen Virtuelle Agenten selbst Kontakt zu Minderjährigen aufnehmen dürfen; (3) welche Vorgaben gelten, wenn bei einem minderjährigen Kommunikationspartner schutzwürdiges Vertrauen entsteht; (4) durch welche Vorkehrungen ausgeschlossen wird, dass Virtuelle Agenten Minderjährige zu extremistischen oder strafbaren Handlungen veranlassen oder darin bestärken; (5) wie das Alter minderjähriger Kommunikationspartner erkannt und die altersabhängigen Vorgaben bei der Datenverarbeitung eingehalten werden, auch wenn die Minderjährigkeit erst später bekannt wird.
🔎 Was wurde geantwortet?
Die Landesregierung antwortet, dass das VSG NRW kein generelles Verbot enthält, Minderjährige anzusprechen, da dies wegen Anonymität und fehlender Altersverifikation im Internet nicht umsetzbar wäre. Der Einsatz Virtueller Agenten ist nach §§ 10 Abs. 1 Nr. 5 und 16 VSG NRW nur zur Aufklärung mindestens erheblich beobachtungsbedürftiger Bestrebungen zulässig und bedarf grundsätzlich einer richterlichen Anordnung. Zum Aufbau eines Vertrauensverhältnisses dürfen laut Landesregierung keine intimen Beziehungen oder vergleichbar engste persönliche Bindungen begründet werden; entstehen solche, ist der Einsatz gegen die betroffene Person abzubrechen, und Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung dürfen nicht verwertet werden. Nach § 25 VSG NRW dürfen Daten von Personen vor Vollendung des 14. Lebensjahres nur zur Prävention und Ausstiegsbegleitung gespeichert werden, ab dem 14. Lebensjahr auch zur Extremismusbeobachtung und Spionageabwehr; für alle Minderjährigen gelten besondere Prüf- und Löschpflichten. Wird die Minderjährigkeit erst im Verlauf oder nach der Kommunikation bekannt, ist die weitere Datenverarbeitung laut Landesregierung erneut zu prüfen und bei Unzulässigkeit zu löschen. Nach § 16 Abs. 3 i.V.m. § 15 Abs. 4 VSG NRW ist es Virtuellen Agenten untersagt, steuernden Einfluss auf beobachtete Personen zu nehmen; eine gezielte Veranlassung Minderjähriger zu extremistischen oder strafbaren Handlungen wäre damit laut Landesregierung nicht vereinbar. Zur operativen Ausgestaltung macht die Landesregierung aus Gründen des Geheimschutzes keine Angaben.
⚡ Einordnung
Die Anfrage wurde von der Fraktion der AfD (Abgeordneter Thomas Röckemann) eingereicht; die Landesregierung (Innenminister) hat am 6. Oktober 2026 schriftlich geantwortet. Die Antwort verweist auf §§ 10 Abs. 1 Nr. 5, 15 Abs. 4, 16 und 25 VSG NRW als rechtliche Grundlagen und auf eine frühere Pressemitteilung vom 20.08.2026 zur Online-Offensive des Verfassungsschutzes NRW.