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Nordrhein-WestfalenGesetzentwurf

⚖️ Achtes Gesetz zur Entlastung von Bürgern und Wirtschaft in Nordrhein-Westfalen - Gesetz zur Modernisierung des nordrhein-westfälischen Verkündungswesens

6. Oktober 2026Dokument 18/21639 · WP 18Nordrhein-Westfalen
elektronische VerkündungGesetz- und VerordnungsblattDigitalisierungVerwaltungsmodernisierungAusfertigung
Originaldokument (PDF)

📋 Worum geht es?

Der Gesetzentwurf der Landesregierung führt die elektronische Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen in Nordrhein-Westfalen als Regelfall ein und löst damit die bisherige Papierform ab. Grundlage ist ein neues Verkündungs- und Veröffentlichungsgesetz NRW (VkVöG NRW), das die Ausfertigung, Verkündung und Veröffentlichung von Rechtsvorschriften umfassend neu regelt. Hintergrund ist laut Gesetzentwurf eine zwischen Bund und Ländern vereinbarte 'Föderale Modernisierungsagenda', die am 4.12.2025 auf der Ministerpräsidentenkonferenz beschlossen wurde und bis zum 30.06.2026 die elektronische Form als Regelfall für die Verkündung vorsieht.

👥 Wer ist betroffen?

Betroffen sind das für Inneres zuständige Ministerium (zuständige Stelle) sowie alle Ressorts der Landesregierung, die Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen als Nutzer der amtlichen Verkündungs- und Veröffentlichungsmedien, sowie Drittveröffentlicher, die Bekanntmachungen im Öffentlichen Anzeiger für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlichen.

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Der Gesetzentwurf sieht vor: elektronische Zeichnung von Gesetzen und Rechtsverordnungen (mit handschriftlicher Unterschrift als Ausweichmöglichkeit), die Festlegung des Gesetz- und Verordnungsblatts (GV.NRW), des Ministerialblatts (MB.NRW) und des Öffentlichen Anzeigers (ÖA.NRW) als Verkündungs- beziehungsweise amtliche Veröffentlichungsmedien, die Ausgabe dieser Medien als PDF-Datei auf der Internetseite 'recht.nrw.de', dauerhafte und unentgeltliche Bereithaltung der Inhalte sowie Regelungen zur Ersatzverkündung (über die Internetseite des Innenministeriums, per Papierversand oder durch sonst zweckdienliche Form), falls die reguläre elektronische Ausgabe nicht rechtzeitig möglich ist.

🔎 Konkrete Inhalte

Die Landesregierung gibt an, dass die für die elektronische Verkündung erforderliche Infrastruktur im Wesentlichen bereits bestehe. Durch den Wegfall von Druck- und Versandkosten für das Gesetz- und Verordnungsblatt würden dauerhaft rund 188.000 Euro jährlich eingespart, was dem Durchschnitt der letzten zehn Jahre entspreche. Laut Landesregierung entstehen keine zusätzlichen Kosten für Unternehmen oder private Haushalte, keine relevanten Auswirkungen auf die Haushalte der Gemeinden und Gemeindeverbände, keine Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern und keine spezifischen Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen. Eine Befristung des Gesetzes ist laut Landesregierung in Übereinstimmung mit einem Kabinettbeschluss vom November 2024 zum Abbau bürokratischer Verfahrenshürden nicht vorgesehen. Alternativen zu dem Vorhaben werden laut Gesetzentwurf keine gesehen.

⚡ Einordnung

Eingereicht wurde der Gesetzentwurf von der Landesregierung. Das Dokument enthält den Gesetzentwurf selbst samt Begründung der Landesregierung; eine gesonderte Antwort einer anderen Institution liegt nicht vor, da es sich nicht um eine Anfrage handelt. Die Landesregierung verweist auf die 'Föderale Modernisierungsagenda' der Ministerpräsidentenkonferenz vom 4.12.2025 sowie auf Artikel 71 Absatz 1 und Artikel 60 der Landesverfassung NRW vom 28. Juni 1950 und auf das Landesorganisationsgesetz vom 10. Juli 1962. Zuständig für die Umsetzung ist laut Gesetzentwurf das für Inneres zuständige Ministerium unter Beteiligung aller Ressorts.

Quelle: Nordrhein-Westfalen, Dokument 18/21639, Wahlperiode 18, eingereicht 6. Oktober 2026

Quelle im Parlamentssystem

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.