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Nordrhein-WestfalenKleine AnfrageSPD

❓ Waffenentzug bei AfD-Mitgliedern: Was gilt in NRW?

7. Oktober 2026Dokument 18/21642 · WP 18Nordrhein-Westfalen
Christina Kampmann
WaffenrechtWaffenrechtliche ZuverlässigkeitVerfassungsschutzWaffenbesitzkarteRechtsextremismus
Originaldokument (PDF)

📋 Worum geht es?

Die Fragesteller nehmen Bezug auf Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 7. August 2026, wonach eine Mitgliedschaft im dortigen AfD-Landesverband unter bestimmten Voraussetzungen zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Waffengesetz (WaffG) führen kann. Die Fraktion fragt, welche Bedeutung dieses Urteil für die Praxis der Waffenbehörden in Nordrhein-Westfalen hat und wie dort mit Mitgliedern und Unterstützern der AfD und ihrer Jugendverbände umgegangen wird, bei denen Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen. Die Landesregierung antwortet, dass ein vergleichbares Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 30. April 2025 bereits in der behördlichen Praxis angewendet werde, eine Vereinigung aber erwiesenermaßen verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen müsse, damit allein die Mitgliedschaft zur Regelunzuverlässigkeit führen kann.

👥 Wer ist betroffen?

Waffenbehörden in Nordrhein-Westfalen, Personen mit waffenrechtlicher Erlaubnis (Waffenbesitzkarte, Waffenschein u. Ä.), die Mitglieder oder Unterstützer der AfD bzw. ihrer Jugendverbände sind oder waren.

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Die Fragesteller fragen: 1) Welche Schlussfolgerungen zieht die Landesregierung aus dem Urteil des OVG Sachsen-Anhalt für die Anwendung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG in NRW? 2) Wie gehen die Waffenbehörden in NRW bei Personen mit AfD-Bezug und Anhaltspunkten für verfassungsfeindliche Bestrebungen vor? 3) Wie viele seit dem 1. Januar 2025 eingeholte Verfassungsschutz-Auskünfte führten im Zusammenhang mit AfD-Bezug zu Versagung, Rücknahme oder Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis? 4) Wie vielen Personen wurde seit dem 1. Januar 2025 wegen AfD-Bezug die waffenrechtliche Zuverlässigkeit geprüft? 5) Wie vielen dieser Personen wurde seitdem wegen zusätzlicher Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen eine Erlaubnis entzogen?

🔎 Was wurde geantwortet?

Die Landesregierung antwortet, dass ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 30. April 2025 (Az. 20 A 1519/24) inhaltlich der Entscheidung aus Sachsen-Anhalt entspricht und bereits in der Verwaltungspraxis angewendet wird. Demnach muss eine Vereinigung erwiesenermaßen verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen, damit Mitgliedschaft oder Unterstützung allein zur Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b, c WaffG führt. Ergeben sich aus eigenem aktivem Handeln einer Person Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen, ist laut Landesregierung bereits die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a WaffG begründet. Da in NRW derzeit weder die AfD noch ihre Jugendverbände als gesichert extremistisch eingestuft seien, scheide ein Widerruf, eine Rücknahme oder eine Ablehnung einer waffenrechtlichen Erlaubnis allein wegen Mitgliedschaft oder Unterstützung aus. Zur Zahl der Verfassungsschutz-Abfragen, Überprüfungen oder Entzüge mit AfD-Bezug seit dem 1. Januar 2025 macht die Landesregierung keine Angaben; sie verweist darauf, dass der Waffenbehörde grundsätzlich keine Informationen zu Parteimitgliedschaften vorliegen und eine entsprechende Auswertung nicht möglich sei.

⚡ Einordnung

Die Anfrage wurde von der SPD-Fraktion (Abgeordnete Christina Kampmann) eingereicht und von der Landesregierung, vertreten durch den Minister des Innern, mit Schreiben vom 7. Oktober 2026 beantwortet. Die Landesregierung verweist auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 30. April 2025 (Az. 20 A 1519/24) sowie auf Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 7. August 2026. Laut den Fragestellern gab es nach Angaben des Landeskriminalamtes zum 31. Dezember 2024 in NRW 238 Personen mit waffenrechtlicher Erlaubnis, bei denen Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vorlagen, und 2024 wurden 23 Waffenbesitzkarten von Personen mit laut Fragestellern rechtsextremem Hintergrund entzogen. Die Landesregierung selbst bestätigt oder kommentiert diese Zahlen in ihrer Antwort nicht gesondert und macht zu den konkret erfragten Fallzahlen seit 2025 keine Angaben.

Quelle: Nordrhein-Westfalen, Dokument 18/21642, Wahlperiode 18, eingereicht 27. August 2026

Quelle im Parlamentssystem

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.