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Nordrhein-WestfalenKleine AnfrageAfD

❓ E-Evidence - Wie setzt die NRW-Justiz den grenzüberschreitenden Zugriff auf elektronische Beweismittel um?

7. Oktober 2026Dokument 18/21648 · WP 18Nordrhein-Westfalen
Thomas Röckemann
E-Evidenceelektronische BeweismittelEuropäische HerausgabeanordnungEuropäische Sicherungsanordnunggrenzüberschreitende Strafverfolgung
Originaldokument (PDF)

📋 Worum geht es?

Seit dem 18. August 2026 gilt die EU-Verordnung 2023/1543, die Strafverfolgungsbehörden erlaubt, elektronische Beweismittel wie Teilnehmerdaten, Verkehrsdaten oder Inhaltsdaten direkt von Diensteanbietern in anderen EU-Mitgliedstaaten anzufordern. In Deutschland regelt das Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs-und-Durchführungsgesetz (EBewMG) die Zuständigkeiten dafür. Der Fragesteller möchte wissen, wie Nordrhein-Westfalen die Umsetzung organisatorisch und technisch vorbereitet hat und wie oft die neuen Instrumente bereits genutzt wurden.

👥 Wer ist betroffen?

Betroffen sind die Staatsanwaltschaften und Gerichte in Nordrhein-Westfalen, insbesondere die Generalstaatsanwaltschaften in Düsseldorf, Hamm und Köln, das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität NRW sowie der IT-Dienstleister der Justiz NRW am Oberlandesgericht Köln.

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Der Fragesteller möchte wissen: 1. Welche organisatorischen und technischen Maßnahmen wurden zur Vorbereitung auf die Verordnung und das EBewMG getroffen? 2. Hat NRW Zuständigkeiten für Herausgabe- oder Sicherungsanordnungen bei bestimmten Staatsanwaltschaften konzentriert oder plant dies? 3. Wie viele Europäische Herausgabe- bzw. Sicherungsanordnungen wurden seit dem 18. August 2026 veranlasst, aufgeschlüsselt nach Datenart? 4. Wie viele gerichtliche Anträge auf Herausgabeanordnungen für Verkehrs- oder Inhaltsdaten wurden gestellt? 5. Wie wird die vorgeschriebene statistische Erfassung nach § 12 EBewMG sichergestellt?

🔎 Was wurde geantwortet?

Die Landesregierung antwortet: Die Umsetzung erfolgt über eine von der EU-Kommission bereitgestellte Referenzimplementierung, auf deren Technik die Länder keinen Zugriff haben. NRW benannte Ende 2025 Mastertrainer, die von April bis Juni 2026 von der EU-Kommission geschult wurden; anschließend fanden Multiplikatorenschulungen beim IT-Dienstleister der Justiz am OLG Köln statt, gefolgt von Schulungen in den Behörden. Es wurde ein First-Level-Support (Beratungstelefon Informationstechnik) eingerichtet, mit der E-Justiz-Koordinierungsstelle Europa (EKE) als nächster Supportebene und Single Point of Contact zur EU-Kommission. Eine Zuständigkeitskonzentration bei bestimmten Staatsanwaltschaften wurde bisher nicht vorgenommen. Zu den Fallzahlen seit dem 18.08.2026: Die Generalstaatsanwältin Düsseldorf berichtete von zwei validierten Europäischen Herausgabeanordnungen der Polizeibehörden; der Generalstaatsanwalt Hamm berichtete von zwei übermittelten Bescheinigungen (einmal Teilnehmerdaten, einmal Teilnehmer- und Identifizierungsdaten) sowie einem gerichtlichen Antrag auf Herausgabe von Inhaltsdaten nach § 10 EBewMG; Sicherungsanordnungen seien in Hamm bisher nicht erlassen worden. Der Generalstaatsanwalt Köln meldete keine Fälle (Fehlanzeige). Das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität NRW hatte bis zum 28.09.2026 keine Anordnung veranlasst. Die statistische Erfassung nach § 12 EBewMG wird laut Landesregierung durch eine bundeseinheitlich abgestimmte Erlasslage sowie die Ertüchtigung der Fachverfahren sichergestellt.

⚡ Einordnung

Die Kleine Anfrage 8731 wurde vom AfD-Abgeordneten Thomas Röckemann am 10. September 2026 eingereicht (Drucksache 18/21307). Der Minister der Justiz hat sie mit Schreiben vom 6. Oktober 2026 im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen beantwortet. Eine Antwort der Landesregierung liegt vollständig vor. Genannte Daten: Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf meldete 2 Fälle (Stand 28.09.2026), Generalstaatsanwaltschaft Hamm 2 Fälle sowie 1 gerichtlichen Antrag, Generalstaatsanwaltschaft Köln 0 Fälle (Bericht vom 24.09.2026), Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität NRW 0 Fälle (Stand 28.09.2026). Die Verordnung (EU) 2023/1543 gilt seit dem 18. August 2026; das EBewMG regelt die Umsetzung in Deutschland (§§ 9-12).

Quelle: Nordrhein-Westfalen, Dokument 18/21648, Wahlperiode 18, eingereicht 10. September 2026

Quelle im Parlamentssystem

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.