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Nordrhein-WestfalenKleine AnfrageAfD

❓ Auswirkungen der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur SOKA-BAU-Pflicht auf Unternehmen der Rohr- und Kanaltechnik in Nordrhein-Westfalen.

7. Oktober 2026Dokument 18/21650 · WP 18Nordrhein-Westfalen
Christian Loose
SOKA-BAUSozialkassenverfahren BaugewerbeRohrreinigungNachzahlungenTarifvertrag VTV
Originaldokument (PDF)

📋 Worum geht es?

Die Anfrage behandelt ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Mai 2026 (10 AZR 147/25), nach dem auch Rohrreinigungsarbeiten als bauliche Tätigkeiten im Sinne des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) gelten können. Die Fragesteller führen aus, dass dadurch Unternehmen der Rohr- und Kanaltechnik, die sich bislang nicht dem Baugewerbe zugerechnet hatten, möglicherweise beitragspflichtig gegenüber der Sozialkasse der Bauwirtschaft (SOKA-BAU) werden, auch rückwirkend.

👥 Wer ist betroffen?

Unternehmen der Rohr- und Kanaltechnik sowie der Rohr- und Kanalreinigung in Nordrhein-Westfalen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen; betroffen sind laut Fragestellern auch deren Beschäftigte.

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Die Fragesteller fragen: Wie bewertet die Landesregierung das Urteil und seine möglichen Auswirkungen? Wie viele Arbeitnehmer beschäftigen die betroffenen Unternehmen in NRW? Wie viele Unternehmen werden aufgrund der Rechtsprechung erstmals oder rückwirkend zur Beitragszahlung aufgefordert bzw. überprüft? Wie hoch sind mögliche rückwirkende Beitragsforderungen (aufgeschlüsselt nach den Jahren 2022–2025)? Sieht die Landesregierung die Gefahr erheblicher Liquiditätsprobleme oder einer Existenzgefährdung für kleine und mittlere Unternehmen?

🔎 Was wurde geantwortet?

Die Landesregierung antwortet, dass sie die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Kenntnis nimmt und mögliche Auswirkungen beobachten werde. Zur Zahl der betroffenen Arbeitnehmer lägen ihr keine eigenen Daten vor, da die Datenerhebung beim Statistik-Service der Bundesagentur für Arbeit liege. Zu Anzahl und Höhe rückwirkender Beitragsforderungen seien ihr nur wenige Einzelfälle bekannt; valide Erkenntnisse zu Zahl der betroffenen Unternehmen oder Forderungshöhe (auch nicht nach Jahren 2022–2025 aufgeschlüsselt) lägen nicht vor. Es gebe keine Hinweise auf generelle und strukturelle Liquiditätsprobleme oder Existenzbedrohungen für kleine und mittlere Unternehmen der Branche.

⚡ Einordnung

Eingereicht wurde die Kleine Anfrage 8684 (Drucksache 18/21109) am 2. September 2026 vom Abgeordneten Christian Loose (AfD). Die Antwort der Landesregierung liegt vor; sie wurde vom Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit der Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung mit Schreiben vom 7. Oktober 2026 erteilt. Die Landesregierung verweist auf das Sozialkassenverfahrenssicherungsgesetz (SokaSiG) von 2017 und die im April 2019 rückwirkend zum 1. Januar 2019 erfolgte Allgemeinverbindlicherklärung der vier Bau-Sozialkassentarifverträge durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Sie nennt § 21 Absatz 3 VTV als Grundlage möglicher rückwirkender Beitragsforderungen und § 28 Absatz 2 VTV als Möglichkeit einer Stundung. Die Fragesteller stützen ihre Vorbemerkung auf Angaben der Bundesarbeitsgerichts-Webseite sowie eines Grundsatzpapiers des VDRK (Verband für Rohr- und Kanal-Technik), wonach Prüfungen und Nachforderungen teilweise bis in das Jahr 2022 zurückreichen; dies ist eine Darstellung der Fragesteller und nicht durch Angaben der Landesregierung bestätigt.

Quelle: Nordrhein-Westfalen, Dokument 18/21650, Wahlperiode 18, eingereicht 2. September 2026

Quelle im Parlamentssystem

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.