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Nordrhein-WestfalenGesetzentwurf

⚖️ Drucksache 18/21744

13. Oktober 2026Dokument 18/21744 · WP 18Nordrhein-Westfalen
BesoldungsrechtVersorgungsrechtFamilienzuschlagMindestbesoldungLehrkräftebesoldung
Originaldokument (PDF)

📋 Worum geht es?

Das Bundesverfassungsgericht hat mit einer Entscheidung vom 17. September 2025 (Az. 2 BvL 20/17 u.a.) die Maßstäbe zur Bemessung der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestbesoldung von Beamtinnen und Beamten grundlegend geändert. Statt des bisherigen grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarfs gilt nun die sogenannte Prekaritätsschwelle von 80 Prozent des Median-Äquivalenzeinkommens als Bezugsgröße. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalens passt mit diesem Gesetzentwurf das Besoldungs- und Versorgungsrecht entsprechend an, insbesondere die Berechnung der Familienzuschläge.

👥 Wer ist betroffen?

Betroffen sind Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Landes Nordrhein-Westfalen, zudem Lehrkräfte sowie Leitungsämter an Grund-, Haupt-, Real- und Förderschulen. Auch die übrigen Dienstherren des Landes sind laut Gesetzentwurf betroffen.

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Die Landesregierung schlägt vor, ab dem 1. Januar 2027 die bisherige Regionalisierung des kinderbezogenen Familienzuschlags nach Mietenstufen abzuschaffen und den Familienzuschlag der Stufe 1 (bislang überwiegend an den Ehestand gekoppelt) zu streichen. Die dadurch freiwerdenden Mittel sollen in eine lineare Erhöhung der Grundgehälter um 1,68 Prozent sowie der Anwärtergrundbeträge um 30 Euro fließen. Für Fälle mit Anspruchsverringerung soll eine ab 2028 schrittweise sinkende Ausgleichszulage aus Vertrauensschutzgründen eingeführt werden; die bisherige Ausgleichszulage nach § 91b Landesbesoldungsgesetz soll durch eine Einmalzahlung abgegolten werden. Für 2026 sind punktuelle Anpassungen vorgesehen. Zudem sollen gezielte Maßnahmen zur Lehrkräftebesoldung die Leitungsstruktur an Grund-, Haupt-, Real- und Förderschulen stärken.

🔎 Konkrete Inhalte

Laut Gesetzentwurf der Landesregierung entstehen durch die Neustrukturierung der Familienzuschläge und die Grundgehaltserhöhung ab 2027 Mehrausgaben von rund 232,74 Mio. Euro, ab 2028 zusätzlich rund 16,55 Mio. Euro durch eine weitere Erhöhung um 1 Prozent. Die Ausgleichszulage soll 2027 rund 225,76 Mio. Euro und 2028 rund 203,18 Mio. Euro kosten. Die Einmalzahlung zur Abgeltung der bisherigen Ausgleichszulage nach § 91b LBesG soll 2027 rund 5 Mio. Euro kosten, dem stehen laut Regierung Einsparungen durch den Wegfall der laufenden Zahlungen gegenüber. Die punktuellen Anpassungen für 2026 sollen einmalig rund 16 Mio. Euro kosten. Die Maßnahmen zur Lehrkräftebesoldung sollen 2027 rund 9,2 Mio. Euro und ab 2028 rund 10,03 Mio. Euro kosten. Zuständig ist laut Gesetzentwurf das Ministerium der Finanzen.

⚡ Einordnung

Das Dokument ist ein Gesetzentwurf der Landesregierung (Drucksache 18/21744 vom 13.10.2026), keine Anfrage; eine Antwort der Regierung liegt in diesem Sinne nicht vor, da die Regierung selbst Urheberin ist. Der Entwurf verweist auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2025 (Az. 2 BvL 20/17 u.a.) sowie auf frühere Entscheidungen von 2015 (Az. 2 BvL 19/09) und 2020 (Az. 2 BvL 6/17 u.a. und 2 BvL 4/18). Weiter genannt werden die Gesetze vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1075), vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 389), vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 317) und vom 21. Juli 2026 (GV. NRW. S. 474). Laut Gesetzentwurf bestehen keine Alternativen zum vorgeschlagenen Gesetz; die Landesregierung gibt an, das Gesetz habe keine geschlechterspezifischen Auswirkungen, keine Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen und keinen spezifischen Bezug zu E-Government oder Digitalisierung.

Quelle: Nordrhein-Westfalen, Dokument 18/21744, Wahlperiode 18, eingereicht 13. Oktober 2026

Quelle im Parlamentssystem

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.