❓ Drucksache 18/21750
📋 Worum geht es?
Nach § 62 Abs. 1 Nr. 5a lit. aa) der Bauordnung NRW (BauO NRW) sind Antennen und antennentragende Masten bis 20 Meter Höhe auf Gebäuden nur dann ohne förmliches Bauverfahren zulässig, wenn eine nach § 54 Abs. 4 BauO NRW berechtigte Person die statisch-konstruktive Unbedenklichkeit bescheinigt hat. Der Fragesteller bringt vor, dass aus der Praxis Zweifel bestehen, ob diese Bescheinigungspflicht unabhängig von Größe, Gewicht und Windlast auch für sehr kleine Anlagen wie Satellitenschüsseln oder Amateurfunkantennen mit nur etwa einem Meter Mastlänge gilt.
👥 Wer ist betroffen?
Laut Fragesteller potenziell betroffen: Funkamateure, private Eigentümerinnen und Eigentümer von Satellitenempfangsanlagen sowie Handwerksbetriebe, die solche Anlagen montieren; zudem die unteren Bauaufsichtsbehörden, die die Vorschrift anwenden.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Der Fragesteller stellt fünf Fragen an die Landesregierung: 1. Wie legt die Landesregierung § 62 Abs. 1 Nr. 5a lit. aa) BauO NRW hinsichtlich der Bescheinigungspflicht nach § 54 Abs. 4 BauO NRW aus? 2. Erfasst die Pflicht auch kleine Antennenanlagen wie Satellitenempfangsanlagen oder Amateurfunkantennen mit rund einem Meter Mastlänge und geringem Eigengewicht? 3. Welche Kriterien sind für die Landesregierung maßgeblich, ob eine Antennenanlage unter die Bescheinigungspflicht fällt? 4. Welche Erkenntnisse liegen zur praktischen Anwendung bzw. Durchsetzung der Vorschrift durch die unteren Bauaufsichtsbehörden vor? 5. Sieht die Landesregierung Anlass, die Vorschrift zu präzisieren oder Bagatellgrenzen für kleinere Antennenanlagen vorzusehen?
🔎 Was wurde geantwortet?
Das Dokument enthält nur die Anfrage; die Antwort der Landesregierung liegt noch nicht vor.
⚡ Einordnung
Die Anfrage wurde von der SPD-Fraktion eingereicht (Abgeordneter Sebastian Watermeier). Die Fragesteller vermuten, dass eine wortlautgetreue Auslegung der Vorschrift auch Kleinanlagen wie Antennenrohre von etwa einem Meter Länge mit nur wenige Zentimeter großer Antenne erfassen könnte, was nach ihrer Einschätzung zu Kosten führen würde, die in keinem angemessenen Verhältnis zu den Anschaffungs- und Montagekosten der Anlage stünden. Eine Antwort der Landesregierung mit konkreten Zahlen oder einer eigenen Einordnung liegt in diesem Dokument nicht vor.