📝 Änderungsantrag zur Erprobung der Verwaltungsvereinfachung in Kommunen in NRW
📋 Worum geht es?
Der Änderungsantrag der Fraktionen von CDU und Bündnis 90/Die Grünen bezieht sich auf den Gesetzentwurf der Landesregierung „Erstes Gesetz zur Entlastung von Bürgern und Wirtschaft in NRW – Erprobung der Verwaltungsvereinfachung in Kommunen in NRW“ (Drucksache 18/20444). Er ändert mehrere Paragrafen des Gesetzentwurfs, etwa zu den Voraussetzungen für Anträge auf Befreiung von landesrechtlichen Regelungen, zur Entscheidungsfrist und zu Zuständigkeiten. Zudem wird ein neues Widerspruchsrecht des Landtags gegen Genehmigungen von Regelbefreiungen eingeführt.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen sind Kommunen in NRW (Gemeinden, Kreise, Landschaftsverbände, Regionalverband Ruhr), deren Vertretungsorgane (Rat, Kreistag, Verbandsversammlung) sowie der Landtag Nordrhein-Westfalen und die Landesregierung als Genehmigungsinstanz.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Die antragstellenden Fraktionen fordern: 1. die Ersetzung von „Bundes-“ durch „Bundesrecht“ und von „Landesrecht“ durch „Landesverfassungsrecht“ in § 2 Absatz 1; 2. dass Anträge nach § 2 Absatz 1 der vorherigen Zustimmung der jeweils zuständigen Kommunalvertretung bedürfen; 3. eine Verkürzung der Entscheidungsfrist in § 3 Absatz 3 von drei auf zwei Monate sowie die gleiche Begriffsänderung zu „Landesverfassungsrecht“; 4. die Information der Kommunalvertretung über Genehmigung oder Versagung; 5. die Aufhebung des bisherigen § 4 und Umnummerierung des bisherigen § 5; 6. die Einführung eines neuen § 5 mit einem Widerspruchsrecht des Landtags gegen Genehmigungen von Regelbefreiungen binnen eines Monats nach Veröffentlichung, sofern eine Zustimmungs- oder Benehmensregelung des Landtags oder seiner Ausschüsse betroffen ist.
🔎 Konkrete Inhalte
Der Antrag ändert konkret Artikel 1 des Gesetzentwurfs: Begriffsänderungen in § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 Satz 2 (von „Landesrecht“ zu „Landesverfassungsrecht“), Verkürzung der Entscheidungsfrist in § 3 Absatz 3 Satz 1 von drei auf zwei Monate, Neufassung von § 3 Absatz 1 (Zustimmungserfordernis der Kommunalvertretung) und Absatz 5 (Informationspflicht), Aufhebung des bisherigen § 4 mit Umnummerierung, sowie Einfügung eines neuen § 5 „Widerspruchsrecht des Landtags“. Laut Begründung der Antragsteller soll nur ein Widerspruch zur Landesverfassung, nicht aber zu einfachem Landesrecht, einer Genehmigung entgegenstehen. Die Antragsteller begründen die Fristverkürzung mit einer Verfahrensbeschleunigung und argumentieren, das neue Widerspruchsrecht führe wegen der bereits bestehenden Monatsfrist für das Inkrafttreten (§ 4 Absatz 4) zu keiner Verfahrensverzögerung; bei Rechtsverordnungen der Landesregierung oder Verwaltungsvorschriften bestehe das Widerspruchsrecht nicht, was laut Antragstellern die Gewaltenteilung zwischen Legislative und Exekutive stärke.
⚡ Einordnung
Eingereicht wurde der Änderungsantrag von den Fraktionen CDU und Bündnis 90/Die Grünen zur Drucksache 18/20444 (Gesetzentwurf der Landesregierung). Das Dokument ist ein Änderungsantrag, keine Anfrage; eine Antwort der Landesregierung liegt nicht vor. Genannt werden konkrete Fristen: Verkürzung von drei auf zwei Monate für die Entscheidung über Anträge sowie eine Monatsfrist für das Widerspruchsrecht des Landtags, die laut Antragstellern der bestehenden Frist für das Inkrafttreten nach § 4 Absatz 4 entspricht. Verwiesen wird auf § 41 Absatz 1 Satz 1 GO NRW, § 26 Absatz 1 Satz 1 KrO NRW, § 7 Absatz 1 i.V.m. § 11 Absatz 1 LVerbO, § 9 RVRG, §§ 20, 21 und 53 der Geschäftsordnung des Landtags NRW sowie Artikel 38 Absatz 4 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen.