✏️ Änderungsantrag zum Gesetz zur Aufhebung von Schriftformerfordernissen: Ausnahme für direkte Demokratie, verschobenes Inkrafttreten
📋 Worum geht es?
Der Änderungsantrag bezieht sich auf den Gesetzentwurf der Landesregierung (Drucksache 18/20446) zur Aufhebung von Schriftformerfordernissen in Nordrhein-Westfalen. Die Fraktionen von CDU und Bündnis 90/Die Grünen schlagen vor, bestimmte Regelungen zu direktdemokratischen Verfahren von der Aufhebung der Schriftform auszunehmen und das Inkrafttreten einzelner Vorschriften für Kommunen zeitlich zu verschieben.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen sind Kommunen und Gemeindeverbände in Nordrhein-Westfalen, kommunale Spitzenverbände, sowie Bürgerinnen und Bürger, die Volksinitiativen, Volksbegehren, Volksentscheide, Einwohneranträge, Bürgerbegehren oder Bürgerentscheide einreichen wollen.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Die Antragsteller fordern: 1. eine Ausnahme von der Schriftform-Aufhebung für abstimmungsrechtliche Regelungen mit plebiszitärem Charakter (z. B. Volksbegehren, Bürgerbegehren); 2. dass für in kommunalen Satzungen oder Verordnungen angeordnete Schriftformen die Neuregelung erst ab dem 1. Juli 2027 gilt; 3. die Verschiebung der in Artikel 1 § 3 Absatz 3 genannten Frist vom 1. Januar 2027 auf den 1. Juli 2027; 4. eine Neufassung der Inkrafttretens-Regelung in Artikel 4, wonach das Gesetz grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt, bestimmte Teile (Artikel 1 §§ 2 und 3 Absatz 2 und 3, Artikel 3) am 1. Januar 2027 und Artikel 2 erst am 1. Juli 2027.
🔎 Konkrete Inhalte
Der Antrag enthält vier konkrete Änderungen zum Gesetzentwurf: Ausnahme direktdemokratischer Regelungen (u. a. Artikel 67–69 der Landesverfassung NRW, §§ 25, 26, 26a Gemeindeordnung NRW, §§ 22, 23, 23a Kreisordnung NRW) von der Schriftform-Aufhebung; Verschiebung der Anwendbarkeit für Kommunen auf den 1. Juli 2027 auf Wunsch der kommunalen Spitzenverbände, laut Begründung der Antragsteller; entsprechende Verschiebung der verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelungen zur elektronischen Kommunikation (§§ 3a bis 3c VwVfG NRW) ebenfalls auf den 1. Juli 2027, mit Verweis der Antragsteller auf eine zeitgleiche bundesgesetzliche Regelung (Bundesratsdrucksache 21/6049, S. 35).
⚡ Einordnung
Eingereicht wurde der Änderungsantrag gemeinsam von den Fraktionen CDU und Bündnis 90/Die Grünen am 13.10.2026, ausgegeben am 14.10.2026. Er bezieht sich auf den Gesetzentwurf der Landesregierung in Drucksache 18/20446. Das Dokument enthält keine Antwort der Landesregierung, da es sich um einen Änderungsantrag handelt. Als Begründung für die Fristverschiebung nennen die Antragsteller einen Wunsch der kommunalen Spitzenverbände sowie einen Verweis auf die Bundesratsdrucksache 21/6049 (S. 35) zur Konkordanz mit bundesgesetzlichen Fristen.