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Nordrhein-WestfalenAntragCDUBündnis 90/Die Grünen

📝 Änderungsantrag zur Stichtagsregelung für Dauergrünland bei Ackerflächen im Naturschutzgesetz

13. Oktober 2026Dokument 18/21767 · WP 18Nordrhein-Westfalen
Thorsten Schick, Matthias Kerkhoff, Bianca Winkelmann, Markus Höner, Wibke Brems, Mehrdad Mostofizadeh, Jule Wenzel, Dr. Julia Höller, Dr. Volkhard Wille
DauergrünlandAckerlandNaturschutzrechtGAP-DirektzahlungenStichtagsregelung
Originaldokument (PDF)

📋 Worum geht es?

Der Änderungsantrag betrifft den Gesetzentwurf zur Entlastung und Beschleunigung des Vollzugs des Naturschutzrechts. Die Fraktionen von CDU und Bündnis 90/Die Grünen beantragen, in Artikel 1 des Gesetzentwurfs einen neuen Änderungsbefehl einzufügen, der festlegt, dass Flächen, die am 1. Januar 2026 laut GAP-Direktzahlungen-Verordnung als Ackerland eingestuft waren, nicht als Dauergrünland im Sinne des Naturschutzgesetzes gelten.

👥 Wer ist betroffen?

Betroffen sind landwirtschaftliche Betriebe in Nordrhein-Westfalen, die Ackerflächen bewirtschaften, sowie die Naturschutzbehörden, die für den Vollzug zuständig sind.

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Die Antragstellerinnen und Antragsteller fordern, nach dem bisherigen Änderungsbefehl Nr. 1 einen neuen Änderungsbefehl Nr. 2 einzufügen: § 4 Absatz 1 des Naturschutzgesetzes soll um zwei Sätze ergänzt werden, wonach Flächen, die am 1. Januar 2026 gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung Ackerland waren, nicht als Dauergrünland gelten. Zudem sollen die Naturschutzbehörden berechtigt werden, dafür Flächen- und Nutzungsdaten sowie Namen und Anschrift der antragstellenden Betriebe aus dem Gemeinsamen Antrag zu verarbeiten. Die bisherigen Änderungsbefehle 2 bis 18 sollen entsprechend zu den Nummern 3 bis 19 umnummeriert werden.

🔎 Konkrete Inhalte

Die Antragstellerinnen und Antragsteller begründen den Antrag damit, dass die im Juli 2026 vom Bundesrat mit Zustimmung Nordrhein-Westfalens beschlossene Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung eine unionsrechtliche Stichtagsregelung in nationales Recht überführt habe: Flächen, die am 1. Januar 2026 als Ackerland genutzt wurden, behielten danach dauerhaft den Ackerstatus im EU-Förderrecht. Mit der Übernahme dieser Stichtagsregelung ins Landesnaturschutzgesetz solle sichergestellt werden, dass die bundesrechtlichen Vorgaben auch im Fachrecht Nordrhein-Westfalens gelten. Laut den Antragstellerinnen und Antragstellern sei es bisherige Praxis, dass Ackerflächen mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen aus Sorge vor dem Verlust des Ackerstatus etwa alle fünf Jahre umgebrochen und neu eingesät würden, was negative Folgen für Biodiversität, Humusaufbau, Bodenstruktur, Klima- und Gewässerschutz habe. Für den Vollzug der Freistellung sei laut Antrag ein Datenverarbeitungsrecht der Naturschutzbehörden zu flächenbezogenen Förder- und Ausgleichsleistungen erforderlich. Änderung 2 des Antrags wird als redaktionelle Folgeänderung bezeichnet.

⚡ Einordnung

Der Antrag wurde von den Fraktionen CDU und Bündnis 90/Die Grünen eingereicht und bezieht sich auf den Gesetzentwurf der Landesregierung (Drucksache 18/18826) sowie die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umwelt, Natur- und Verbraucherschutz, Landwirtschaft, Forsten und ländliche Räume (Drucksache 18/21687). Das Dokument enthält keine Antwort der Landesregierung, da es sich um einen Änderungsantrag der Fraktionen handelt. Als Datengrundlage wird auf § 7 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen sowie auf eine im Juli 2026 vom Bundesrat beschlossene Verordnungsänderung verwiesen, der Nordrhein-Westfalen zugestimmt habe.

Quelle: Nordrhein-Westfalen, Dokument 18/21767, Wahlperiode 18, eingereicht 13. Oktober 2026

Quelle im Parlamentssystem

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.