❓ Aufsicht der Bezirksregierung Arnsberg über kommunale Ausländerbehörden
📋 Worum geht es?
Die Anfrage betrifft die Aufsicht der Bezirksregierung Arnsberg über die unteren kommunalen Ausländerbehörden in ihrem Zuständigkeitsbereich. Der Fragesteller erläutert die rechtlichen Grundlagen dieser Aufsicht (ZustAVO, OBG NRW, LOG NRW) und stellt die Frage, auf welcher tatsächlichen Informationsgrundlage die Bezirksregierung ihre Aufsichtsbefugnisse ausübt.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen sind die unteren Ausländerbehörden im Bezirk der Bezirksregierung Arnsberg, die Bezirksregierung Arnsberg selbst sowie das für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten zuständige Landesministerium.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Der Fragesteller möchte wissen: 1) Über welche konkreten Erkenntnisse zu Personalausstattung, Vakanzen, Fallbelastung und Bearbeitungsrückständen der einzelnen Ausländerbehörden die Bezirksregierung Arnsberg verfügt. 2) Welche Daten, Kennzahlen, Berichte oder Meldungen sie dafür regelmäßig oder anlassbezogen erhebt bzw. erhält, einschließlich Frequenz und Rechtsgrundlage. 3) In wie vielen Fällen die Bezirksregierung seit dem 1. Januar 2022 von ihren Aufsichtsbefugnissen nach §§ 8 bis 10 OBG NRW (Unterrichtungsrecht, Weisungsrecht, Selbsteintritt) Gebrauch gemacht hat. 4) In wie vielen Fällen seit dem 1. Januar 2022 längerfristige personelle, organisatorische oder strukturelle Defizite bei den Ausländerbehörden bekannt wurden. 5) In welcher Weise das zuständige Ministerium seit dem 1. Januar 2022 im Rahmen seiner Fachaufsicht Erkenntnisse über die Aufsichtswahrnehmung der Bezirksregierung Arnsberg eingeholt hat.
🔎 Was wurde geantwortet?
Das Dokument enthält nur die Anfrage; die Antwort der Landesregierung liegt noch nicht vor. Der Fragesteller verweist darauf, dass die Landesregierung auf einen früheren Berichtswunsch (Vorlage 18/5590, S. 1) mitgeteilt habe, Daten zur Angemessenheit der personellen Ausstattung der kommunalen Ausländerbehörden lägen ihr auch im Rahmen der bestehenden Sonderaufsicht nicht vor.
⚡ Einordnung
Die Anfrage wurde von der FDP-Fraktion eingereicht (Abgeordneter Alexander Steffen). Eine Antwort der Landesregierung ist in diesem Dokument nicht enthalten. Der Fragesteller bezieht sich auf die Vorlage 18/5590 (S. 1) sowie auf die Rechtsgrundlagen § 18 ZustAVO, §§ 8 bis 10 OBG NRW und §§ 7, 8, 13 LOG NRW. Der Abfragezeitraum für mehrere Fragen beginnt am 1. Januar 2022.