❓ Aufsicht der Bezirksregierung Münster über kommunale Ausländerbehörden
📋 Worum geht es?
Die Anfrage befasst sich mit der Aufsicht der Bezirksregierung Münster über die unteren Ausländerbehörden in ihrem Zuständigkeitsbereich. Der Fragesteller verweist auf die rechtlichen Grundlagen der Aufsicht (§ 18 ZustAVO in Verbindung mit §§ 8 bis 10 OBG NRW) und auf die Fachaufsicht des zuständigen Ministeriums über die Bezirksregierung nach dem Landesorganisationsgesetz NRW. Im Kern geht es um die Frage, welche Erkenntnisse die Bezirksregierung über personelle Ausstattung, Vakanzen und Fallbelastung der kommunalen Ausländerbehörden hat und ob die vorhandenen Aufsichtsinstrumente genutzt werden.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen sind die unteren Ausländerbehörden im Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierung Münster, die Bezirksregierung Münster selbst als Aufsichtsbehörde sowie das für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten zuständige Landesministerium als oberste Aufsichtsbehörde.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Der Fragesteller möchte wissen: 1. Über welche konkreten Erkenntnisse zu Personalausstattung, Vakanzen, Fallbelastung, Bearbeitungsrückständen und -zeiten der einzelnen unteren Ausländerbehörden die Bezirksregierung Münster verfügt. 2. Welche Daten, Kennzahlen, Berichte oder Meldungen die Bezirksregierung regelmäßig oder anlassbezogen erhebt bzw. erhält, um die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der Ausländerbehörden zu beurteilen, inklusive Erhebungsfrequenz und Rechtsgrundlage. 3. In wie vielen Fällen die Bezirksregierung Münster seit dem 1. Januar 2022 von ihren Aufsichtsbefugnissen nach §§ 8 bis 10 OBG NRW Gebrauch gemacht hat. 4. In wie vielen Fällen seit dem 1. Januar 2022 längerfristige personelle, organisatorische oder strukturelle Defizite bei den Ausländerbehörden bekannt geworden sind, aufgeschlüsselt nach Jahr, Behörde, Art des Defizits und Aufgabenbereich. 5. In welcher Weise das zuständige Ministerium seit dem 1. Januar 2022 im Rahmen seiner Fach- und obersten Aufsicht Erkenntnisse über die Aufsichtswahrnehmung der Bezirksregierung Münster eingeholt hat.
🔎 Was wurde geantwortet?
Das Dokument enthält nur die Anfrage; die Antwort der Landesregierung liegt noch nicht vor. Der Fragesteller verweist zur Begründung auf eine frühere Vorlage (18/5590, S. 1), in der die Landesregierung mitgeteilt habe, dass die personelle Ausstattung und Organisation der Ausländerbehörden grundsätzlich in kommunaler Eigenverantwortung lägen und der Landesregierung dazu „auch im Rahmen der bestehenden Sonderaufsicht“ keine Daten vorlägen.
⚡ Einordnung
Die Anfrage wurde von der FDP-Fraktion über den Abgeordneten Alexander Steffen eingereicht. Rechtsgrundlagen der Aufsicht laut Dokument: § 18 Abs. 5 und 6 ZustAVO in Verbindung mit §§ 8 bis 10 OBG NRW für die Aufsicht der Bezirksregierung über untere Ausländerbehörden; § 7 Abs. 2, § 13 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 LOG NRW für die Fachaufsicht des Ministeriums über die Bezirksregierungen; § 18 Abs. 1 ZustAVO für die Stellung des Ministeriums als oberste Aufsichtsbehörde; § 18 Abs. 4 ZustAVO für ein bestehendes Controlling bei den Zentralen Ausländerbehörden. Als Beleg verweist der Fragesteller auf die Vorlage 18/5590 (S. 1), in der laut Fragesteller die Landesregierung erklärt habe, keine Daten zur Angemessenheit der Personalausstattung der kommunalen Ausländerbehörden vorliegen zu haben. Der untersuchte Zeitraum der gestellten Fragen beginnt jeweils am 1. Januar 2022.