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Rheinland-PfalzKleine AnfrageBündnis 90/Die Grünen

❓ Drucksache 19/126

11. Juni 2026Dokument 19/126 · WP 19Rheinland-Pfalz
Lisett Stuppy
Landesbeauftragtesexualisierte GewaltKinder- und JugendschutzOrganigrammMinisterium

📋 Worum geht es?

Die Kleine Anfrage befasst sich mit der neuen Stelle der Landesbeauftragten gegen sexualisierte Gewalt an Kindern und Jugendlichen in Rheinland-Pfalz. Anette Diehl wurde am 12. Mai 2026 zur ersten unabhängigen Landesbeauftragten bestellt und hat diese Position für fünf Jahre inne. Laut Landesgesetz soll die Stelle beim Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen, Familie und Jugend angesiedelt sein. Die Anfrage kritisiert, dass die Beauftragte nicht im Organigramm des Ministeriums (Stand 1. Juni 2026) aufgeführt wird.

👥 Wer ist betroffen?

Kinder und Jugendliche in Rheinland-Pfalz als Zielgruppe des Schutzes; Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen, Familie und Jugend; Landesregierung Rheinland-Pfalz; die neue Landesbeauftragte Anette Diehl.

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Die Abgeordnete fragt die Landesregierung: 1) Warum wird die Landesbeauftragte nicht im Organigramm des Ministeriums aufgeführt? 2) In welcher Form und wo soll auf den offiziellen Websites der Landesregierung auf die Beauftragte hingewiesen werden? 3) Bis wann plant die Landesregierung, die entsprechende Website, den Eintrag im Organigramm und weitere organisatorische Maßnahmen einzurichten?

🔎 Was wurde geantwortet?

Das Dokument enthält nur die Anfrage; die Antworten der Landesregierung liegen nicht vor. Der zentrale Befund ist, dass die am 12. Mai 2026 bestellte erste Landesbeauftragte gegen sexualisierte Gewalt an Kindern und Jugendlichen nicht im aktuellen Organigramm des zuständigen Ministeriums (Stand 1. Juni 2026) verzeichnet ist, obwohl das Landesgesetz vorsieht, dass die Stelle dort angesiedelt werden soll.

Quelle: Rheinland-Pfalz, Dokument 19/126, Wahlperiode 19, eingereicht 11. Juni 2026

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.